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Achtung! BGH (Urt. 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17) stärkt Bauunternehmer !!!

erstellt am: 27.03.18 | Aktuelle Urteile

BGH (Urt. 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17) stärkt Bauunternehmer !!!

Bauunternehmer müssen bei Fehlern künftig – deutlich – weniger zahlen, wenn der Bauherr nicht reparieren läßt (BGH, Urt. 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17).

Mit dem langen und ausführlich begründeten Urteil kann der Bauherr /Besteller bei einem Fehler/Mangel zukünftig (für alle Bauverträge ab dem 01.01.2002) nur noch die Reparaturkosten als Schaden verlangen, wenn die Mangelbeseitigung auch tatsächlich durchgeführt wurde. Wird der Mangel nicht beseitigt, muss der Betrag ermittelt oder geschätzt werden, um den der Mangel den Wert des Werks mindert. Als Grenze sieht der BGH (Urt. 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17) den Werklohn. Da die Kosten für Reparaturen von Mängeln am Bau häufig teurer sind als der Preis für dies Arbeiten des Bauunternehmers (Werklohn), spart diese Rechtsprechung dem Bauunternehmer spürbar Geld.
Der BGH hat auch entschieden, dass dies auch dem Architekten zugute kommt, der den Mangel durch einen Fehler bei der Planung oder Überwachung des Bau (mit)verursacht hat.    

Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
27.03.2018