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Unangemessene Verlängerung der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers in AGB – BAG Urt. 26.10.2017, Az. 6 AZR 158/16 = NZA 2018, 297 – 300

erstellt am: 06.04.18 | Aktuelle Urteile

Das BAG ( Urt. 26.10.2017, Az. 6 AZR 158/16 = NZA 2018, 297 – 300) hat der unangemessene Verlängerung der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers in AGB eine Absage erteilt.

Der Arbeitnehmer (= Beklagter) arbeitete seit 01.12.2009 als Speditionskaufmann beim Arbeitgeber (= Klägerin), einem bundesweit tätigen Speditions- und Transportunternehmen. Im Arbeitsvertrag 24.11.2009 war bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden bei einer monatlichen Vergütung von 1.400,– € neben einer Probezeit von 6 Monaten eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende für beide Seiten vereinbart.

Am 14.06.2012 wurde in einer von der Klägerin vorformulierten AGB-mäßigen Vereinbarung eine Gehaltserhöhung auf 2.400.– € / 2.800,– € bei einem monatlichen Reinerlös von 20.000,– € ab dem 01.06.2012 gewährt und zugleich zur Kündigungsfrist bestimmt:

                 „Die gesetzliche Kündigungsfrist verlängert sich für beide Seiten auf drei Jahre zum Monatsende.“

In zeitlichem Zusammenhang mit der Entdeckung der Software „PC-Agent“, die zur Überwachung des Arbeitsverhaltens geeignet ist, durch einen anderen Arbeitnehmer der Klägerin am 22.12.2014 erklärte der beklagte Arbeitnehmer die der klagenden Arbeitgeberin am 29.12.2014 zugegangene ordentliche Kündigung mit zum Wirkung zum 31.01.2015.

Das BAG hatte über den Antrag auf Feststellung der Arbeitgeberin zu entscheiden, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu ihr – trotz der ordentlichen Kündigung – fortbesteht.

Das BAG ( Urt. 26.10.2017, Az. 6 AZR 158/16 = NZA 2018, 297 – 300) hat der unangemessene Verlängerung der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers in AGB erneut eine Absage erteilt und seine ständige Rechtsprechung bestätigt.

Das Urteil des BAG (aaO.) ist übersichtlich und gut begründet. Schon die dem Urteil (aaO.) vorangestellten Orientierungssätze zeigen, dass die bisherige Rechtsprechung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Arbeitsverträgen fortgesetzt wird.

Geradezu schulmäßig wird das Vorliegen von AGB geprüft und bejaht. Dies zeigt die leistungsfähige Dogmatik der BAG-Rechtsprechung.

Das BAG (aaO.) kommt überzeugend zu dem Ergebnis, dass die vereinbarte Kündigungsfrist von 3 Jahren zum Kalendermonatsende eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Die für die Unangemessenheit gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Abwägung  erfasst nicht nur das Grundrecht  des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG auf freie Berufs- und Arbeitsplatzwahl sowie die gesetzliche Höchstgrenze für die Bindung des Arbeitnehmers von 5 1/2 Jahren gem. 15 Abs. 4 TzBfG sondern auch die europarechtlichen Vorgaben RL 93/13/EWG (ABl. 1993 L 95 v. 21.04.1993, 29), RL 2011/83/EU v. 25.10.2011, RL 1999/44/EG, RL 97/7/EG (ABl. 2011 L 304 v. 22.11.2011, 64). Das BAG (aaO.) hat bei der Prüfung der Unangemessenheit auch berücksichtigt, dass das maximal für den beklagten Arbeitnehmer erzielbare Entgelt von 2.800,– € brutto monatlich bei einem Speditionskaufmann keine angemessene Kompensation für diesehr lange Kündigungsfrist bei gleichzeitiger Fixierung des Arbeitsentgelts bildet.

Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt