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Bankrecht 3: Gebühren für festen Zinscap unwirksam – BGH, Urt. 05.06.2018, Az. XI ZR 790/16, Pressemitteilung 99/2018

erstellt am: 05.06.18 | Aktuelle Urteile

Bankrecht 3: Gebühren für festen Zinscap unwirksam – BGH, Urt. 05.06.2018, Az. XI ZR 790/16, Pressemitteilung 99/2018

Der BGH hat bislang nur per Pressemitteilung 99/2018 die wichtigsten Gründe  aus dem Urteil bekannt gegeben, wonach Gebühren für festen Zinscap unwirksam sind.

Die Angaben in der  Pressemitteilung 99/2018 zeigen, dass das Urt 05.06.2018, Az. XI ZR 790/16 die Rechtsprechung (siehe unser Bankrecht 2 vom 26. Mai 2018) in BGH Urt. 13.03.2018, XI ZR 291/16 fortführt.

Es wird im ersten Schritt das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wegen Vorformulierung und fehlender Aushandlungsmöglichkeit festgehalten.

Anschließend wird begründet, dass es sich bei der festen, d.h. laufzeitunabhängigen Gebühr für den Zinscap um ein Teil des Entgelts für das Darlehn handelt und dies entgegen dem gesetzlichen Leitbild in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht laufzeitabhängig ist. Dies eröffnet die Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 und 2 BGB der die Klauseln nicht standhalten. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB indiziert eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners. Umstände, nach denen die Klauseln auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung die Kunden der beklagten Deutsche Apotheker- und Ärztebank (ApoBank)  nicht unangemessen benachteiligen, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin waren die Schutzgemeinschaft für Bankkunden.

Das Urteil wird auch auf n-tv.de in einem Artikel behandelt.

Der BGH scheint seine etwas strengere Rechtsprechung zu Gebühren, Kosten u.ä. bei Banken fortzusetzen. 

Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
5. Juni 2018