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Dieselskandal 2: Rücktritt bei manipulierter Software im gebrauchten PKW – OLG Köln, Hinweisbeschluss 20.12.2017, Az. 18 U 112/17 = NJW-RR 2018, 373

erstellt am: 22.04.18 | Aktuelle Urteile

Das OLG Köln (Hinweisbeschluss 20.12.2017, Az. 18 U 112/17 = NJW-RR 2018, 373) läßt den Dieselskandal vor den Zivilgerichten an Fahrt mit dem ausführlich und gut begründeten Beschluss aufnehmen. Der Beschluss des OLG Köln ist auf der interessanten Homepage AutoKaufRecht.info von RA Peter Trettin und justiz.nrw.de  abrufbar. Das OLG Köln (aaO.) lässt den Rücktritt bei manipulierter Software im gebrauchten PKW beim Dieselskandal zu.

Der Kläger kaufte für private Zwecke am 15.06.2015 einen VW Beetle TDI, Erstzulassung 2013 bei dem beklagten Autohaus (=Vertragspartner des Hersteller), der einen 1,6-Liter-Dieselmotor der vom Dieselskandal betroffenen Baureihe EA 189 hatte. Die Motorsteuerung VW Beetle TDI enthielt die manipulierte Software zur Erkennung eines Straßenbetriebs und eines Betriebs auf dem Prüfstand. Nachdem der Kläger vom Hersteller am 03.10.2015 darüber informiert worden war, richtete er am 15.10.2015 mit Frist von zwei Wochen und am 24.10.2015 mit Frist bis zum 08.11.2015 Schreiben an die Beklagte zur Beseitigung der Mängel mit Androhung des Rücktritts bei fruchtlosen Verstreichens der Frist an. Der Kläger wies dabei die angebotene Software-Nachbesserung frühestens ab September 2016 wegen der langen Wartezeit als unzumutbar zurück.

Das LG Aachen (Urt. v. 07.07.2017, Az. 8 O 12/16 – BeckRS 2017, 137888) hat der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten (Autohaus).

Das OLG Köln (aaO.) erachtet den Rücktritt bei manipulierter Software im gebrauchten PKW des Klägers durch Schreiben 24.10.2015 für wirksam, denn es liegt ein Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vor. Mit guter und ausführlicher Begründung wird auch die von Autohäusern und VW ins Spiel gebrachte Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gem. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB abgelehnt. Auch wird ausgeführt, dass das fehlende Verschulden an der manipulierten Software des beklagten Autohaus unerheblich ist. Die Länge der vom Kläger gesetzten Frist ist gleichfalls nicht zu beanstanden.

Das OLG Köln (NJW-RR 2018, 373, 376) lässt auch keine Revision zu, da eine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung betroffen sind.

Besonders interessant ist, dass das beklagte Autohaus nach dem Hinweisbeschluss die Berufung zurückgenommen hat. Es macht den Eindruck, dass Volkswagen eine rechtskräftige Entscheidung Köln und gar eine Klärung durch den BGH vermeiden wollte.

Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
22.04.2018