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Dieselskandal 22: Gemeinsame Klage gegen Händler und Hersteller zulässig – BGH, Beschl. 06.06.2018, Az. X ZR 303/18

erstellt am: 12.06.18 | Aktuelle Urteile

Dieselskandal 22: Gemeinsame Klage gegen Händler und Hersteller zulässig – BGH, Beschl. 06.06.2018, Az. X ZR 303/18

Gemeinsame Klage gegen Händler und Hersteller zulässig beschließt der BGH( Beschl. 06.06.2018, Az. X ZR 303/18).

Die Klägerin hat bei der KFZ-Händlerin in Aalen einen Diesel-KFZ von VW gekauft und hat vor dem LG Ellwangen Klage die KFZ-Händlerin auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und gegen VW die Feststellungsklage für die aus der Abgaseinrichtung des Fahrzeugs resultierende Schäden erhoben.

Das OLG Stuttgart hat die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO dem BGH (aaO.) vorgelegt.

Der BGH (aaO.) sieht die Voraussetzungen von §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 59, 60 ZPO als erfüllt an, weswegen die gemeinsame Klage gegen Händler und Hersteller zulässig ist. Es liegt eine Streitgenossenschaft gem. § 60 ZPO vor, denn die Ansprüche gegen KFZ-Händlerin und VW stehen in einem inneren Zusammenhang, d.h. sind wesentlich gleichartig. Rechtlich sind die eingeklagten Ansprüche identisch, weil sie die Klägerin von Folgen des Kaufvertragsabschluss befreien. Auch der Lebenssachverhalt ist im Wesentlichen gleich. Es geht um den Schadstoffausstoß, den Kraftstoffverbrauch und die darauf bezogenen Werbeaussagen. Unschädlich ist, dass bestimmte Teile des Lebenssachverhalts nur für den Anspruch gegenüber der KFZ-Händlerin (Erfordernis der Gelegenheit zur Nacherfüllung) und andere Teile nur gegenüber VW (Zurechnung und Kausalität) gegenüber VW von Bedeutung sind.

Der BGH (aaO.) sieht es als prozeßwirtschaftlich an, dass der Prozeß vor dem für die KFZ-Händlerin zuständigen Gericht (hier: LG Ellwangen (Jagst)) geführt wird. VW als bundesweit agierenden Unternehmen ist es eher zumutbar am Sitz der KFZ-Händlerin verklagt zu werden als der KFZ-Händlerin am Sitz von VW.

Die Entscheidung zeigt, dass der BGH (aaO.) den Dieselskandal nicht durch juristische Überspitzungen für die Käufer von Diesel-KFZ stark erschweren will. Solange das Prozeßrecht der ZPO keine Sammelklage hergibt, soll nicht auch noch eine Aufspaltung der Ansprüche in unterschiedliche Prozesse nötig werden.

Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
12. Juni 2018