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Versicherungsrecht 2: mehrfache Haftpflichtversicherung ohne Übergang von Ersatzansprüchen – BGH, Urt. 13.03.2018, Az. VI ZR 151/17

erstellt am: 15.05.18 | Aktuelle Urteile

Versicherungsrecht 2: mehrfache Haftpflichtversicherung ohne Übergang von Ersatzansprüchen – BGH, Urt. 13.03.2018, Az. VI ZR 151/17

Der BGH (aaO. Rn. 1 – 8) hat bei einem Arzt (Beklagter), der zuerst als niedergelassener Arzt die möglicherweise fehlerhafte Diagnose und Empfehlung zur Operation gegeben und als Belegarzt des bei der Klägerin haftpflichtversicherten Krankenhaus die Operation nicht fachgerecht ausgeführt hat, entschieden, dass der Arzt nicht von der Haftplichtversicherung des Krankenhaus in Anspruch genommen werden kann. Dies zeigt den Fall der mehrfache Haftpflichtversicherung ohne Übergang von Ersatzansprüchen.

In einem ersten Schritt klärt der BGH (aaO. Rn. 14 – 16), dass das Krankenhaus gegen den Arzt nur einen Ausgleichsanspruch hat, selbst wenn der Arzt auch in seiner Tätigkeit als niedergelassener Arzt durch ein Behandlungsverschulden schadenersatzpflichtig geworden sein sollte.

Ein Übergang von Ersatzansprüchen gem. § 86 Abs. 1 VVG für ein Behandlungsverschulden des Honorararzt im Krankenhaus als zweiter Schritt (BGH aaO. Rn. 17 – 19) wird ausgeschlossen. Durch den Honorararztvertrag wird dem beklagten Arzt vom Krankenhaus Haftpflichtschutz zugesagt, ohne dass ein Rückgriff vorbehalten ist, was die gesetzliche Grundregel von § 426 Abs. Satz 1 BGB (sog. Gesamtschuldnerinnenausgleich) entfallen und einen übergangsfähigen Ersatzanspruch schon nicht entstehen läßt. Die Voraussetzungen von § 86 Abs. 1 VVG für den Übergang von Ersatzansprüchen sind auch nicht erfüllt, denn der Beklagte ist als Honorararzt mitversichert und somit nicht Dritter gem. § 86 Abs. 1 VVG.

Der BGH (aaO. Rn. 20 -22) kommt im dritten und letzten Schritt zum Ergebnis, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin als Haftpflichtversicherung des Krankenhaus für einen Behandlungsfehler als niedergelassener Arzt nicht ausgleichspflichtig ist, denn der Arzt ist für seine Tätigkeit als niedergelassener Arzt bei einer anderen Haftplichtversicherung. Damit ist das versicherte Risiko der Absicherung von Vermögenseinbußen bei Belastung mit Schadenersatzansprüchen von Patienten, mehrfach, d.h. bei der klagenden Versicherung und bei der weiteren Haftpflichtversicherung abgedeckt. Da das Risiko identisch ist liegt ein Fall der Haftung bei Mehrfachversicherung gem. § 78 Abs. 1 Alt. 2 VVG vor, der einen Anspruchsübergang gem. § 86 VVG ausschließt. Dies wäre bei entsprechenden Regelungen in den Versicherungsverträgen (sog. Subsidiaritätsklauseln) anders, die aber nicht bestehen.

Der BGH (aaO.) hat in einer kurz gehaltenen Entscheidung bewährte Grundsätze fortgeführt.

Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
15. Mai 2018