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Vertriebsrecht 4: Kündigungsfrist für den Zuschuss an den Handelsvertreter – LG Düsseldorf, Urt. 14.07.2017, Az. 39 O 47/16 = ZVertriebsR 2018, 49 – 51

erstellt am: 13.05.18 | Aktuelle Urteile

Vertriebsrecht 4: Kündigungsfrist für den Zuschuss an den Handelsvertreter – LG Düsseldorf, Urt. 14.07.2017, Az. 39 O 47/16 = ZVertriebsR 2018, 49 – 51

Das LG Düsseldorf ( Urt. 14.07.2017, Az. 39 O 47/16 = ZVertriebsR 2018, 49 – 51) nimmt eine Kündigungsfrist für den Zuschuss an den Handelsvertreter an, die so lange ist wie die des Handelsvertretervertrags.

Die Klägerin hatte einen Handelsvertretervertrag mit der D.A.S. und nach deren Fusion mit der Beklagten mit der Beklagten einen Handelsvertretervertrag abgeschlossen. Die beiden Verträge sind weitgehend identisch. Im Handelsvertretervertrag mit der Beklagten ist in einer Anlage ein bis zum 30.09.2016 begrenzter Betreuungs- und Verwaltungs-Provisions-Zuschuss (BVP_Zuschuss) vereinbart, der sich zunächst auf 2.050,– € monatlich belief und sich jährlich verringerte. Im Zeitraum 01.10.2014 – 30.09.2015 lag der BVP-Zuschuss bei 1.500,– € monatlich. Die Anlage legte zum BVP-Zuschuss weiter fest:

Über den BVP-Zuschuss, jedoch nicht über die vorstehende Kündigungsklausel wurde bis zum Vertragsabschluss lange verhandelt.

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 20.11.2014 den BVP-Zuschuss zum 31.12.2014. Die Beklagte sprach die Kündigung des Vertriebspartnervertrag/Handelsvertretervertrag im Schreiben 05.12.2014 zum 31.03.2015 unter Freistellung der Klägerin von der Arbeit aus.

Das LG Düsseldorf (aaO.) verurteilte die Beklagte zur Zahlung des BVP-Zuschuss für Januar – März 2015.

Die Kündigungsfrist für den Zuschuss an den Handelsvertreter bemisst sich nach der Länger der Kündigungsfrist für den Handelsvertretervertrag (LG Düsseldorf aaO. ZVertriebsR 2018, 49, 50). Die Kündigungsklausel ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung, da sie nicht ausgehandelt wurde. Die Kündigungsklausel für den BVP-Zuschuss benachteiligt die Klägerin entgegen Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB), denn der Zweck des BVP-Zuschuss ihr ein ausreichendes Einkommen zu gewähren wird zu nichte gemacht. Die Klägerin war vertraglich verpflichtet nur für die Beklagte tätig zu sein.

Durch Kündigung und Freistellung der Klägerin von der Arbeit bis zum Ende der Kündigungsfrist 31.03.2015 liegt in der fehlenden Arbeitstätigkeit der Klägerin keinen Arbeitsverweigerung sondern  einem von der Beklagten veranlassten Hindernis. Die Beklagte befand sich bis zum 31.03.2015 im Annahmeverzug mit der Arbeit der Klägerin, weswegen der Klägerin der BVP-Zuschuss bis zum 31.03.2015 zu bezahlen ist (LG Düsseldorf aaO. ZvertriebsR 2018, 49, 51).

Das LG Düsseldorf (aaO.) konnte in der kurzen Entscheidung bewährte Grundsätze des Vertragsrecht anwenden.

Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
13.05.2018