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Wasserschaden, Kausalität und Mitverschulden bei längerer Abwesenheit des Eigentümers – BGH, Urt. 25.01.2018, Az. VII ZR 74/15 = VersR 2018, 565 – 566

erstellt am: 11.05.18 | Aktuelle Urteile

Wasserschaden, Kausalität und Mitverschulden bei längerer Abwesenheit des Eigentümers –  BGH, Urt. 25.01.2018, Az. VII ZR 74/15 = VersR 2018, 565 – 566

Der BGH ( Urt. 25.01.2018, Az. VII ZR 74/15 = VersR 2018, 565 – 566) hatte zu klären, ob ein Wasserschaden, der in einer nicht bewohnten Wohnung längere Zeit unbemerkt blieb, zu ersetzen ist.

Die Klägerin lebt in Mallorca und ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses. Im Januar 2011 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit Heizungs- und Sanitärarbeiten. Am 28.03.2012 wurden in einer unbewohnten Dachgeschosswohnung durch Mitarbeiter der Beklagten Mängelbeseitigungsarbeiten an einem Heizungs- und Warmwassergerät ausgeführt. Durch einen Zeugen wurde am 22.06.2012 ein erheblicher Wasserschaden in der Dachgeschosswohnung ( 1 cm hohe Wasserschicht, durchnässter Fußbodenaufbau, beschädigte Wände und vier Türzargen) bemerkt, der sich auf ca. 42.000,– € belief.

In den ersten beiden Instanzen hatte die Klage keinen Erfolg.

der BGH (aaO.) stellt zu Wasserschaden, Kausalität und Mitverschulden bei längerer Abwesenheit des Eigentümers zunächst – die Selbstverständlichkeit – klar, dass der durch die schlecht ausgeführte Reparatur des Heizungs- und Warmwassergeräts erzeugte Wasseraustritt und daraus folgende Wasserschäden kausal, d.h. urächlich auf die schlechte Reparatur zurückgehen (BGH aaO. Rn. 13 -23, VersR 2018, 565, 565).

Von Interesse sind die Überlegungen zum Mitverschulden § 254 BGB (BGH aaO Rn. 24 – 32 VersR 2018, 565, 565f.).

Die Tatsache, dass die klagende Eigentümerin die unbewohnte Wohnung für mehrere Monate unbeaufsichtigt gelassen hat, stellt kein Mitverschulden dar. Ein Mitverschulden liegt nur vor, wenn die Geschädigte unterlassen hätte, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch getan hätte, um Schaden abzuwenden oder zu mindern . Selbst das Abstellen von Versorgungsleitungen ist bei längere Abwesenheit nicht ohne weiteres geboten. Es kommt besonders auf das Alter von Haus und Leitungen, der Aufteilung der Wohnungen, die Umgebung des Hauses und die jahreszeitliche Witterung an.  Die vom Berufungsgericht OLG Dresden geforderte mehrmalige wöchentliche Kontrolle einer unbewohnten Wohnung ist nicht erforderlich (BGH aaO Rn. 25 – 27 VersR 2018, 565, 566).

Bei der Frage, ob die Wasserleitung abzustellen war, kommt es darauf an, ob dies von der Beklagten zugesagt war (BGH aaO Rn. 29 – 32 VersR 2018, 565, 566). Für die im Prozess sehr wichtige Beweislast gilt, dass diese bei der Klägerin liegt.

Das Urteil (BGH aaO. Rn. 35 – 37 VersR 2018, 565, 566) zu Wasserschaden, Kausalität und Mitverschulden bei längerer Abwesenheit des Eigentümers bestätigt abschließend, die Grundsätze zum Ausmaß des Mitverschuldens.

Eine stark überraschende Behandlung der Sache in Vorinstanzen hat der BGH (aaO.) mit einer zutreffenden Darstellung zu den Fragen von Kausalität und Mitverschulden geklärt.

Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
11. Mai 2018