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Bankrecht 1: unwirksames Verbot in Sparkassen-AGB der Aufrechnung für den Verbraucher – BGH, Urt. 20.03.2018, Az. XI ZR 309/16

erstellt am: 25.05.18 | Aktuelle Urteile

Bankrecht 1: unwirksames Verbot in Sparkassen-AGB der Aufrechnung für den Verbraucher- BGH, Urt. 20.03.2018, Az. XI ZR 309/16

Der BGH, Urt. 20.03.2018, Az. XI ZR 309/16 hat am 25. Mai 2018 das mit Presseerklärung vom 20.03.2018 angekündigte Urteil zur Sparkassen AGB Nr.11 Aufrechnung und Verrechnung online veröffentlicht, das ein unwirksames Verbot in Sparkassen-AGB der Aufrechnung für den Verbraucher feststellt.

Kläger war die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. , die sich mit einer Klage auf Unterlassung des Gebrauchs der Sparkassen-AGB Nr. 11 Aufrechnung und Verrechnung wandte, die wie folgt lautet:

 „Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung

(1) Aufrechnung durch den Kunden
Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“

Die beklagte Sparkasse hat in erster Instanz (LG Nürnberg-Fürth, Urt. 17.11.2015, Az. 7 O 902/15) verloren und in der Berufung (OLG Nürnberg, Urt. 28.05.2016, Az. 3 U 2560/15) Erfolg gehabt.

Die Revision war für die Schutzgemeinschaft für Bankkunden erfolgreich. DerBGH (Urt. 20.03.2018, Az. XI ZR 309/16) ändert seine Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 17. Februar 1986, II ZR 285/84, WM 1986, 477, 478, vom 18. Juni 2002 XI ZR 160/01, WM 2002, 1654 f. und vom 11. Mai 2004 XI ZR 22/03, juris Rn. 8) und bestimmt das Urteil zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung BGHZ.

Die Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ist eröffnet, weil die Klausel von § 387 BGB und §§ 355 Abs. 3 Satz 1, 357a BGB ohne erkennbare Einschränkung abweicht.

Die Sparkassen-AGB Nr. 11 benachteiligt den Verbraucher uangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Bestimmung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ab.
Die bisherige Rechtsprechung ((BGH, Urteile vom 17. Februar 1986, II ZR 285/84, WM 1986, 477, 478, vom 18. Juni 2002 XI ZR 160/01, WM 2002, 1654 f. und vom 11. Mai 2004 XI ZR 22/03, juris Rn. 8), der in der Literatur vielfach Zustimmung erhielt, wird aufgegeben.
Klargestellt wird, dass die Vereinbarkeit einer Klausel mit §§ 308, 309 BGB (hier: § 309 Nr. 3 BGB) nicht zur Unanwendbarkeit von §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB führt.
Durch § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB werden die Widerrufsregeln §§ 355 Abs. 3 Satz 1, 357a BGB halbzwingend, d.h. es kann nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden. Nach dem Wortlaut der Klausel ist der Verbraucher gezwungen Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis durch Klage (GK-Vorschußpflicht § 12 GKG) geltend zu machen. Dies gilt auch für Darlehnsvaluta sowie Prozeß- und Verzugszinsen. Der Verbraucher wird in die Widerklage gedrängt, was den Verbraucher von der Wahrnehmung seiner Rechte abhalten kann. Eine Auslegung der Klausel, die die Rückabwicklung aus Darlehnswiderruf ausschließt, ist wegen Verstoß gegen das Verbot der Geltungserhaltenden Reduktion nicht möglich.

Das Urteil ist angesichts seiner Tragweite knapp gehalten, läßt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) ausdrücklich offen und überzeugt. Es wird die bisherige Rechtsprechung zu §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB auf Nr. 11 Sparkassen-AGB angewandt.

Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
25. Mai 2018