Der BGH (Urt. 23.11.2017, VII ZR 34/15 = BauR 2018, 526) gibt dem Bauhandwerker und Bauunternehmer die Möglichkeit, die Bauhandwerkersicherung § 648a BGB bei Verhandlungen zum Gesprächsgegenstand zu machen.
Die Klägerin, ein Bauunternehmen (AN/Auftragnehmerin), war durch VOB/B-Verträge v. 19.05.2011 mit Bauarbeiten von mehreren Auftraggebern (AG), den Beklagten, mit der Errichtung eines Mehrfamilienhaus (inkl.Tiefgarage und Außenanlagen) im Umfang von ca. 30,2 Mio. € beauftragt. Nach Beginn der Bauausführung kam es zwischen AN und AG zu Problemen. Die klagende AN setzte schriftlich am 28.09.2011 angemessene Frist zur Sicherheitsleistung gem. § 648a BGB bis zum 07.10.2011. Die beklagten AG erbrachten die geforderten Sicherheitsleistungen nicht, weswegen die Kl. die Bauverträge aus wichtigem Grund (Schreiben 12.10.2011 u. 20.10.2011) kündigte und ausstehende Vergütung gem. § 648a Abs. 5 Sätze 2, 3 BGB von ca. 2,9 Mio. € geltend macht.
Die Parteien erhoben auch noch Zwischenfeststellungsklage und Zwischenfeststellungswiderklage, die jedoch genauso wie die Klage auf ausstehende Vergütung gem. § 648a Abs. 5 Sätze 2, 3 BGB noch nicht endgültig geklärt werden konnte.
Wichtig ist jedoch, dass der BGH(aao. BauR 2018,526, 528) den Versuchen, das Verlangen der Bauhandwerkersicherung § 648a BGB nicht zum Gegenstand von Verhandlungen machen zu können, eine klare Absage erteilt. Unter Hinweis auf die gesetzlich bestimmte Einklagbarkeit der Bauhandwerkersicherung § 648a BGB weist der BGH (aaO.) die – eher krude – Rechtsansicht deutlich zurück, dass das bauvertragliche Kooperationsgebot und das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung den Anspruch auf Bauhandwerkersicherung § 648a BGB entfallen lassen nur weil auch andere Ziele als die bloße Erlangung der Sicherheit angestrebt werden. Die Verbindung des Wunsch nach Bauhandwerkersicherung § 648a BGB mit Verhandlungen über die Baudurchführung stellt keinen offensichtlichen Rechtsmissbrauch dar. Auch ist nicht erforderlich erst das Scheitern von Verhandlungen abzuwarten, bevor fristgebunden die Bauhandwerkersicherung § 648a BGB schriftlich verlangt wird.
Der BGH (aaO.) verschafft der Bauhandwerkersicherung § 648a BGB das nötige Gewicht und zwingt alle Baubeteiligten auch beiDifferenzen kühlen Kopf zu bewahren.
Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt