Das OLG Düsseldorf (Urt. 23.11.2017, Az. I-6 U 225/16 = WM 2018, 564-572) hat in einer lesenswerten Entscheidung die Rechtsprechungsgrundsätze des BGH (kapitalgesellschaftsrechtliches System: BGH Urt. 01.03.2011 = ZIP 2011, 806; Urt. 19.07.2011 = WM 2011, 1848 = ZIP 2011, 906; Veräußerung des Fondsobjekts Zustimmung § 179a AktG analog: BGH Urt. 09.01.1995 = WM 1995, 336 = NJW 1995, 596) zur Beschlussanfechtung und Mehrheitserfordernis § 179 a AktG in anschaulicherweise bestätigt.
Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in Form einer KG. Die Anleger konnten sich als Direktkommanditisten oder mittelbar über eine Treuhandkommanditistin beteiligen. Die meisten der ca. 400 Anleger beteiligten sich mittelbar als Treugeber. Die Klägerin, die auch als Treugeberin mittelbar beteiligt war, wendet sich gegen einen Beschluss der Gesellschafterversammlung v. 13.10.2015 mit dem das Fondsobjekt, ein Golfplatz, verkauft werden soll. Die Situation der KG war so, dass sie sich bereits in ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und sich der Verkauf als günstig darstellte. Die Zustimmung zum Gesellschafterbeschluss betrug 48,16 %, „Nein“-Stimmen erreichten 47,17 % und die Enthaltungen lagen bei 4,67 %. Eine Zustimmung von 3/4 (= 75%) der Stimmen § 179 a AktG analog war nicht erreicht.
Das OLG Düsseldorf (aaO. Rn 52f.) klärt als erstes, dass mit dem BGH (Urt. 11.10.2011 = WM 2011, 2327ff. Rn 16; Urt. 09.04.2013 = ZIP 2013, 1021) auch die Klägerin als sog. Quasi-Gesellschafterin zur Klage befugt ist und das erforderliche Feststellungsinteresse von § 256 Abs. 1 ZPO hat.
Sehr überzeugend nimmt das OLG Düsseldorf (aaO. Rn. 54) des Gesellschaftsvertrags vor, der in § 15 Ziffer 3. bestimmt, dass eine Kündigung an die Gesellschaft und nicht wie im Personengesellschaftsrecht im Grundsatz erforderlich an die Mitgesellschafter zu richten ist. Unter Verweis auf diese Regelung (§ 15 Ziffer 3. Gesellschaftsvertrag) und die Rechtsprechung des BGH zur Möglichkeit der Beschlussanfechtung in der Personengesellschaft gegenüber der Gesellschaft (kapitalgesellschaftsrechtliches System: BGH Urt. 01.03.2011 = ZIP 2011, 806; Urt. 19.07.2011 = WM 2011, 1848 = ZIP 2011, 906) statt wie im Grundsatz gegenüber den Mitgesellschaftern kommt das OLG Düsseldorf (aaO.) mit dem knappen Hinweis auf 400 weitere Gesellschaft zur Anwendung des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems.
Bevor das Mehrheitserfordernis von § 179a AktG analog (BGH Urt. 09.01.1995 = WM 1995, 336 = NJW 1995, 596) behandelt wird, befasst sich das OLG Düsseldorf (aaO. Rn. 56 – 61) schulmäßig mit den persongesellschaftsrechtlichen Mehrheitserfordernissen für den Verkauf des Fondsobjekts (§§ 161, 119 Abs. 2 HGB i.V.m. § 11 Gesellschaftsvertrag), die jedoch unproblematisch sind. Das OLG Düsseldorf (aaO. Rn. 63 – 65, insbesondere Rn. 63) zeigt dann auf, dass mit dem BGH (aaO.) und der Literatur (OLG Düsseldorf aaO. Rn. 63) ein analog § 179a AktG zu behandelnder Fall der Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Vermögens vorlag. Dennoch wurde der Beschluss der Gesellschafterversammlung v. 13.10.2015 nicht für unwirksam erklärt, da alle Gesellschafter duch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht in der Fallgruppe „Sanieren oder Ausscheiden“ zur Zustimmung zum Verkauf des Fondsobjekts verpflichtet waren (OLG Düsseldorf aaO. Rn. 66 – 79). Abschließend behandelt das OLG Düsseldorf (aaO. Rn. 80 – 83) noch Fragen der Form der Beschlussfasung, d.h. der Erforderlichkeit einer notariellen Beurkundung.
Das OLG Düsseldorf (aaO.) hat sich ausführlich mit allen Argumenten beschäftigt und die Rechtsprechungsgrundsätze des BGH zutreffend angewandt.
Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt