Dieselskandal 28: Daimler Rückruf beginnt – Vertrauen in deutsche Automarken angegriffen – automobilwoche.de 22. Juni 2018
Daimler Rückruf beginnt – Vertrauen in deutsche Automarken angegriffen
Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) äußert zwar Vertrauen in die deutsche Autoindustrie, macht aber auch seine Enttäuschung über Daimler öffentlich. Joschka Fischer, ehemaliger Vizekanzler, dreht die Reihenfolge um, erst Kritik, um dann privat „aus Überzeugung“ ein deutsches Auto zu fahren. Selbst Niedersachsens Wirtschaftsminister Bernd Althusmann (CDU) will wieder „Vertrauen zurückgewinnen.
Winfried Kretschmann: Kritik diplomatisch versteckt
Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) unterstützt im Dieselskandal die deutschen Autobauer. „Mein Vertrauen in die Autoindustrie ist nicht zerstört. In keiner Weise“, sagte Kretschmann bei der Eröffnung der Handelsmesse Global Connect in Stuttgart. Der Skandal habe aber der Glaubwürdigkeit der Industrie bei den Verbrauchern geschadet. „Die deutschen Autobauer produzieren heute wirklich saubere Diesel – die Frage ist nur, ob man es ihnen glaubt“.
Jedoch äußerte der Ministerpräsident Enttäuschung darüber, dass auch Daimler mitgemacht hat. „Der Chef vom Daimler“ habe ihm versichert, dass bei ihm „alles sauber“ sei. „Jetzt werden auch seine Fahrzeuge zurückgerufen. Dass mich das nicht freut, dürfte ja mal klar sein“, sagte Kretschmann.
Joschka Fischer: „Wie kleine Buben“
Der Ex-Bundesaußenminister Joschka Fischer (Grüne) stellte auf der Handelsmesse Global Connect, Stuttgart das große Gewichtgroße der Automobilbranche für Baden-Württemberg und Deutschland hervor und machte den Verantwortlichen Vorwürfe. Er versteht nicht, „wie sehr gut bezahlte Topmanager diesen katastrophalen Unsinn machen konnten, zu glauben, wie kleine Buben, das käme nicht raus“.
Der Ex-Außenminister ist immer noch viel unterwegs und ist viel Enttäuschung begegnet. „Man hat uns das nicht zugetraut“ Es kommt immer wieder „das hätten wir nicht gedacht, die Deutschen machen sowas nicht“. Über die Verantwortungslosigkeit und Naivität der Verantwortlichen kann man nur den Kopf schütteln. Er fährt privat unverändert ein deutsches Auto. „Aus Überzeugung.“
Niedersachsens Wirtschaftsminister Bernd Althusmann (CDU): Vertrauen zurückgewinnen
Niedersachsens Wirtschaftsminister Bernd Althusmann (CDU) hat unterdessen von den Automobilherstellern größere Anstrengungen beim Ausgleich der Schäden durch Dieselmanipulationen gefordert. Es ist nötig, das Vertrauen der Menschen zurückzugewinnen. Dies geht nur, wenn die Automobilkonzerne bereit sind, sich stärker am Ausgleich der entstandenen Schaden stärker zu beteiligen.sagte Althusmann in Hannover im Landtag. Er ist es leid, dass ständig neue Meldungen zu Software-Updates oder veralteter Software in den Motoren der Fahrzeuge deutscher Automobilhersteller kommen. Althusmann betonte, dass nicht das Kraftfahrtbundesamt an dem Dieselskandalen schuld ist, sondern diejenigen, die nicht bereit sind, die vorgegebenen Regeln zu beachten.
Auch bei der Politik macht sich parteiübergreifend die Einsicht breit, dass Lug‘ und Betrug keine Qualitätsarbeit ist, die Arbeitsplätze sichert.
Kommen Sie zu uns, wir vertreten Sie gegen Händler und Hersteller von Dieselskandal-KFZ. Am 31.12.2018 droht Verjährung !!!
Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
23. Juni 2018
Vertriebsrecht 8: Neue Vertragshändlerverträge für VW PKW, VW Nutzfahrzeuge und Audi – autohaus.de 15. Juni 2018
Neue Vertragshändlerverträge für VW PKW, VW Nutzfahrzeuge und Audi
Neue Vertragshändlerverträge für VW PKW, VW Nutzfahrzeuge und Audi stehen im Blickpunkt bei Volkswagen und Audi Partnerverband e.V. (VAPV), der die Interessen der über 2.400 Handels- und Servicepartner in der BRD von Volkswagen Pkw, Audi und Volkswagen Nutzfahrzeuge gegenüber Herstellern, Fachverbänden, Behörden, Institutionen und der Öffentlichkeit vertritt.
Die Verhandlungen von VAPV und VW waren schwierig und es muss nun Überzeugungsarbeit den Mitgliedern geleistet werden. Am 20. Juni 2018 werden die Mitgliedsunternehmen informiert. VAPV hat auch Erfolge erzielt.
VW hat für Teile der VW-Händler Ende März die Vertragshändlerverträge zum 31. März 2020 gekündigt. Außerdem sollen weitere Vertragsunternehmen bis zum 31. März 2023 ausscheiden und haben Auflagen in den Verträgen. Die ausscheidenden Händler haben einzig die Wahl zwischen Verkauf, Schließung und Weiterarbeit als Servicepartner.
Dem VAPV ist es gelungen VW zu einer zweiten Ausgleichszahlung zu bewegen. Die weitere Kompensation von VW an die Vertragshandelspartner erreicht einen nennenswerten dreistelligen Millionen-Euro-Betrag.
Für den Verbandsvorsitzenden Dirk Weddigen von Knapp beginnt eine arbeitsreiche Zeit, in der viel Überzeugungsarbeit geleistet werden muss.
Nach Ankündigung von Marken-Vertriebsvorstand Jürgen Stackmann Ende Januar von Plänen zur Verkleinerung des Vertriebsnetz in der BRD, kam es im März 2018 zur Kündigung der Vertragshändlerverträge von 3.500 VW-Vertriebspartnern in Europa. VW strebt in Europa keine erhebliche Verringerung der Vertriebspartner an, auch wenn das deutsche Vertriebsnetz verkleinert wird. Für die neuen Verträge ab 1. April 2020 haben in der Bundesrepublik alle Händler und Servicepartner eine Absichtserklärung für die weitere Zusammenarbeit vorliegen.
Ziel der Vertragsänderung ist die Erhöhung Leistungs-Qualifikation des Vertriebsnetz bei sich wandelnden Rahmenbedingungen der Automobilindustrie.
Wir stehen mit Rat und Tat im Recht Händlern und Servicepartner von VW PKW, VW Nutzfahrzeuge und Audi bei Vertragsanpassungen, Beendigung von Verträgen sowie dem Unternehmensverkauf zur Seite.
Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
16. Juni 2018
Dieselskandal 25: Musterklage gegen Porsche SE und Bayern will Verkehr umgestalten – automobilwoche.de 15. Juni 2018
Musterklage gegen Porsche SE und Bayern will Verkehr umgestalten
Musterklage gegen Porsche SE
Das OLG Braunschweig teilt mit, dass durch die Aussetzung von drei Prozessen durch das Landgericht Braunschweig rechtlich zwingend auch die Porsche SE zur Beklagten in dem Musterverfahren zum Dieselskandal geworden ist. Das Musterverfahren nach dem KapMuG hat im Kern den Inhalt, ob Anleger rechtzeitig informiert wurden.
Die Klagen der Anleger machen der Volkswagen AG und der Porsche SE zum Vorwurf, zu spät über den Dieselskandal die gesetzlich vorgeschriebenen Auskünfte gegeben zu haben. Für die Investoren handelt die die Sparkassentochter Deka als Musterklägerin. Die Anleger verlangen im Verfahren vor dem OLG Braunschweig Schadenersatzansprüche von insgesamt 3,7 Mrd. €. Das Landgericht Braunschweig hat bislang ca. 1630 Prozesse ausgesetzt.
Das OLG Braunschweig hat die erste Anhörung auf den 3. September 2018 angesetzt.
Dies kann nicht nur anderen Anlegerklagen sondern auch Klagen von Diesel-KFZ mit Schadsoftware helfen.
Ministerpräsident Markus Söder (CSU) will Diesel-Fahrverbote vermeiden und dafür Millionen ausgeben. Auch in Aachen will die Landesregierung durch Landesumweltministerin Ursula Heinen-Esser (CDU) Diesel-Fahrverbote verhindern.
Zu dem Maßnahmenpaket über 100 Millionen € im Jahr sollen Studien zu Grenzwerten, Kauf neuer Busse und Züge sowie Unterstützung unrentabler Strecken zur Umgehung von Ballungsräumen einschlich höhere Taktungen gehören. Außerdem geht es um die Qualifizierung von Arbeitskräften.
Keine Fahrverbote in Aachen
Die nordrhein-westfälische Landesregierung strebt gleichfalls an, zu vermeiden, dass das Urteil des VG Aachen zu Fahrverboten für Diesel-KFZ ab Anfang 2019 führt.
Die Landesumweltministerin Ursula Heinen-Esser (CDU) sagte in der Aktuellen Stunde des Landtag am Donnerstag (14.06.2018), dass bis zum 1. Januar 2019 zunächst nur neue Luftreinhaltungspläne vorzulegen sind. Sie strebt an, mit einem neuen Luftreinhaltungsplan bis Mitte 2020 die Grenzwerte für Stickoxide (NOx) ohne Diesel-Fahrverbote einzuhalten.
Landesumweltministerin Ursula Heinen-Esser (CDU): Hardwarelösung auf Kosten der Autoindustrie
Landesumweltministerin Ursula Heinen-Esser (CDU) sieht so wie SPD, Grüne und FDP Hardware-Nachrüstungen von Diesel-KFZ mit zu hohem Stickoxid-Ausstoß auf Kosten der Autoindustrie für die beste Lösung.
Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
15. Juni 2018
Dieselskandal 24: LG Stuttgart verurteilt Fa. Bosch wahrscheinlich zur Vorlage von Unterlagen im Dieselskandal – automobilwoche.de 13.06.2018
LG Stuttgart verurteilt Fa. Bosch wahrscheinlich zur Vorlage von Unterlagen im Dieselskandal
In den Verfahren LG Stuttgart, Az. 22 O 205/16 und 22 O 348/16 wird das Gericht die Fa. Bosch wohl zur Herausgabe von Unterlagen verurteilen, aus denen hervorgehen kann, dass Mitarbeitern von VW und Bosch früher als bislang zugegeben, Abgasmanipulationen bekannt waren. Dies war die vorläufige Rechtsansicht des Gerichts im Termin vom 13.06.2018.
Es handelt sich um email-Verkehr zwischen Bosch und VW sowie einen Brief der Rechtsabteilung von Bosch an VW.
Kläger sind VW-Anleger, die sich gegen die VW-Holding Porsche SE wenden. Die Kläger halten Porsche SE und VW vor, die Kapitalmärkte nicht rechtzeitig über den Dieselskandal informiert zu haben. Die Unterlagen sollen zeigen, dass VW viel früher Kenntnis hatte als bisher behauptet.
Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
14. Juni 2018
Vertriebsrecht 7: Stationscomputersystem der Tankstelle des Handelsvertreters als kostenlose Unterlage von § 86a HGB – LG Hamburg, Urt. 04.04.2017, 326 O 314/15 = ZVertriebsR 2018, 110 – 114
Das LG Hamburg (Urt. o4.04.2017, Az. 326 O 314/15) hat das Stationscomputersystem der Tankstelle des Handelsvertreters als kostenlose Unterlage von § 86a HGB angesehen und sich im Grundsatz der Rechtsprechung des BGH (Urt. 04.05.2011, Az. VIII ZR 10/10, VIII ZR 11/10; Urt. 17.11.2016, Az. VII ZR 6/16) angeschlossen.
Handelsvertreter werden vom LG Hamburg (aaO), die eine Tankstelle betreiben, sehr genau nach dem Wortlaut des Gesetz § 86a HGB behandelt. Die unterlegene Mineralölgesellschaft (=Unternehmerin=Beklagte) hat gegen das Urteil Berufung beim OLG Hamburg, Az. 1 U 80/17 eingelegt.
Die Klägerin betrieb 4 „S“-Tankstellen als Handelsvertreterin der beklagten S. Deutschland O. GmbH in den Jahren 2010 – 2012. In den Tankstellen wurden Kraftstoffe und Waren aller Art im Shop (sog. Eigengeschäft) verkauft. Mit der Anlage 8 zum Handelsvertretervertrag 28.06./02.07.2007 mietete die klagende Handelsvertreterin das Stationscomputersystem einschließlich Datenfernübertragung bei der beklagten Mineralölgesellschaft zu 290,– € im Monat pro Tankstelle. Das Stationscomputersystem umfasst die Software für einen Büroarbeitsplatz (BOS = Back-Office-System) und einen Kassenarbeitsplatz (POS = Point of Sale), das neben für die Erfüllung der Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag erforderlichen Funktionen (Erfassung Verkaufsvorgänge im Kraftstoff- und Eigengeschäft nach Art, Menge, Preis, Steuerung der Preisauszeichnung) auch weitere Funktionen (Erstellung von Tagesabrechnungen, Umsatzsteuererklärungen, betriebswirtschaftlichen Auswertungen usw. ) enthält.
Das LG Hamburg (aaO.) sieht mit der Rechtsprechung des BGH (Urt. 04.05.2011, Az. VIII ZR 10/10, VIII ZR 11/10; Urt. 17.11.2016, Az. VII ZR 6/16) die Beklagte als verpflichtet an, der Klägerin die Funktionen des Stationscomputersystem kostenlos zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag erforderlich sind. Diese erforderlichen Unterlagen gem. § 86a HGB sind auch die Datenfernübertragung, da die Preisangabe ein wesentliches Werbemittel im Kraftstoffgeschäft bildet. Im Umfang der für die Erfüllung der handelsvertretervertraglichen Pflichten erforderlichen Funktionen wird das Stationscomputersystem der Tankstelle des Handelsvertreters als kostenlose Unterlage von § 86a HGB angesehen.
Die weiteren Funktionen des Stationscomputersystems (Erstellung von Tagesabrechnungen, Umsatzsteuererklärungen, betriebswirtschaftlichen Auswertungen usw. ) sind hingegen keine erforderlichen Unterlagen gem. § 86a HGB. Mit dem BGH (Urt. 17.11.2016, Az. VII ZR 6/16) wird die Anlage 8 über die Miete des Stationscomputersystems als teilbar angesehen. Das LG Hamburg (aaO.) nimmt für die Höhe der Miete des Stationscomputersystem, die keine erforderliche Unterlage gem. § 86a HGB und damit gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zurückzuzahlen ist, eine Abwägung zwischen dem wirksamen und unwirksamen Teil der Vergütungsabrede vor. Es wird ein Gleichgewicht der beiden Funktionalitäten wegen der großen Bedeutung der Preisauszeichnung festgestellt. Die Beklagte muss die Hälfte der Miete an die Klägerin zurückzahlen.
Die Rechtsprechung des BGH (Urt. 04.05.2011, Az. VIII ZR 10/10, VIII ZR 11/10; Urt. 17.11.2016, Az. VII ZR 6/16) findet Eingang in die Instanzen. Das LG Hamburg nimmt eine vertretbare Abwägung über die Bedeutung der Funktionalitäten des Stationscomputersystems vor.
Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
22. Mai 2018
Vertriebsrecht 6: unbefugtes Speichern von Daten und Betriebsgeheimnissen als wichtiger Grund gem. § 89a Abs. 1 HGB – OLG München, Beschl. 08.02.2018, Az. 23 U 1932/17 = ZVertriebsR 2018, 103 – 106
Das OLG München (Beschl. 08.02.2018, Az. 23 U 1932/17 = ZVertriebsR 2018, 103 – 106) hat unbefugtes Speichern von Daten und Betriebsgeheimnissen als wichtiger Grund gem. § 89a Abs. 1 HGB behandelt und den Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB sowie den Schadenersatz gem. § 89a HGB der klagenden Handelsvertreterin ablehnt.
Die klagende Handelsvertreterin hatte mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) am 25.08/01.09.1993 einen Handelsvertretervertrag abgeschlossen, dessen Vertretertätigkeit der Ehemann der Klägerin seit Beginn m Einverständnis aller ausübte. Die Beklage zu 2) ist eine 100%-Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1). Der Gesellschafter M. der Beklagten zu 1) erteilte dem Ehemann der Klägerin am 08.09.2014 Hausverbot. Daraufhin lud der Ehemann der Klägerin erhebliche Mengen an Daten über dem ihm auf die Datenbanken der Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellten Zugang herunter, die u.a. aus dem Bereich „GF“ (= Geschäftsführer der Beklagten zu 1) stammten und für die nur der Zugang nicht aber die Speicherung eingeräumt war. Die Beklagte zu 1) erklärte mit Schreiben vom 16.09.2014, das der Klägerin am 17.09.2014 zuging, die außerordentliche Kündigung. Die Klägerin wies die außerordentliche Kündigung 16.09.2014 mit Erklärung einer Kündigung ihrerseits mit Schreiben 18.09.2014 zurück.
Die Klägerin macht Zahlung, die Erteilung eines Buchauszug, Schadenersatz u.a. bis zum 18.09.2017 geltend.
Das OLG München (aaO.) sieht unbefugtes Speichern von Daten und Betriebsgeheimnissen als wichtiger Grund gem. § 89a HGB an und versagt deshalb für die Zeit ab dem 17.09.2014, dem Zugang der Kündigung der Beklagten zu 1) bei der Klägerin, diese geltend gemachten Ansprüche. Insbesondere das Speichern der Daten „Ablage-GF“ stellt einen so schweren Vertrauensbruch er Klägerin dar, die sich das Verhalten ihres Ehemanns zurechnen lassen muss, dar, dass der Beklagten zu 1) ein Abwarten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist is zum 31.03.2015 nicht zuzumuten war. Das Fehlverhalten der Klägerin wiegt so schwer, dass auch eine Abmahnung der Klägerin gem. §§ 314 Abs. 2 Satz 2, 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich ist.
Das OLG München (aaO.) erweitert die umfangreiche Rechtsprechung zum wichtigen Grund gem. § 89a HGB um eine Konstellation, die sich in der Kommunikation des Internet zuträgt. Die Grundsätze und Abwägungen für den wichtigen Grund werden auf diese Sachverhalte fortgeschrieben.
Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
21. Mai 2018
Volkswagen – Hastor: Die Auseinandersetzung geht weiter
Volkswagen kann sich von der Hastorgruppe (Prevent) nicht so schnell lösen wie nach außen dargestellt wird. In einem Bericht des Manager-Magazin wird deutlich, dass Volkswagen zwar gerne Brachialmethoden anwendet, aber auch bei höchsten Managern die Macht der Gewohnheit sehr stark ist.
Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
20. Mai 2018
Vertriebsrecht 5: Ansprüche nach beendetem Kommissionsagenturverhältnis – OLG München, Urt. 20.12.2017, Az. 7 U 260/17 = ZVertriebsR 2018, 27 – 33
Das OLG München (Urt. 20.12.2017, Az. 7 U 260/17) hat die Ansprüche nach beendetem Kommissionsagenturverhältnis weitgehend nach Handelsvertreterrecht behandelt.
Der Kläger hat sieben Geschäfte in Outlet-Centern auf Basis von sieben einzelnen Verträgen betrieben, in denen Mode mit der Marke des Beklagten verkauft wurde. Der Kläger übernahm den Betrieb der Ladenflächen als rechtlich und wirtschaftlich selbstständiger Unternehmer auf Rechnung der Beklagten, die Läden mietete und für die der Beklagte keine Miete bezahlte. Der Beklagte musste die Läden nach den Vorgaben der Outlet-Center geöffnet halten. Der Kläger konnte nur nach Absprache mit der Beklagten Preise festlegen und hatte das Kassen- sowie das Warenwirtschaftssystem der Beklagten zu benutzen. Bareinnahmen waren auf das Konto der Beklagten einzuzahlen. Kartenzahlungen gingen auf ein Konto der Beklagten. Als Vergütung erhielt der Kläger 1.060,– € monatlich je Laden an Fixum und 17 % des Umsatz. Die Beklagte kündigte die (Betreiber)Verträge ordentlich zum 28.02.2014 und 31.05.2014.
Der Kläger verlangt einen Buchauszug (inkl. Provisionsabrechnung), einen Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB sowie hilfsweise Auskünfte für die Berechnungsgrundlagen zur Provision und Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB.
Das OLG München (aaO.) nimmt eine Kommissionsagentur unter fehlerhaften Verweis auf BGH, Urt. 23.07.2016, Az. I ZR 229/13(richtig: Urt. 21.07.2016, Az. 229/15 = NJW 2017, 475) an, da die dauernde Geschäftsbeziehung eine Kommission gem § 383 HGB ausschließt. Maßgeblich sind die vertraglichen Regelungen, die eine dauerhafte Tätigkeit des Klägers durch Abschluß von Verträgen im eigenen Namen (Offenhaltung der Läden, vergleichbar dem Tankstellenhalter) und die variable Vergütung, d.h. 17 % – Umsatzbeteiligung. Die fehlende Zahlung der Miete bringt das Unternehmerrisiko nicht zum Wegfall, da der Kläger das erhebliche Personalrisiko trägt. Die fixe Vergütung des Klägers (1.060, — €/Monat) st auch beim Handelsvertreter nicht unüblich.
Für den Anspruch auf Buchauszug des klagenden Kommissionsagenten wird wieder der Vergleich zum Tankstellenhalter mit dem BGH (Urt. 29.10.2008, Az. VIII ZR 205/05 = NJW-RR 2009, 821) gezogen. Beim Kläger sind der Verkauf von Waren in Räumen des Kommissionsprinzipalunter vorgegebenen Kassensystem vergleichbar. Erfüllung und Verwirkung des Anspruch auf Buchauszug sind nicht gegeben.
Das OLG München (aaO.) hält einen Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB analog des Kommissionsagenten für grundsätzlich gegeben sieht jedoch aus prozessualen Gründen, die Voraussetzungen noch nicht hinreichend vom Kläger dargelegt an. Dies wird unter Berücksichtigung des Sachvortrags beider Seiten zu den sehr genau behandelten Grundlagen für die Bestimmung der Höhe des Ausgleichsanspruch abgehandelt.
Dem klagenden Kommissionsagenten wird der allgemeine Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zuerkannt, denn er Kläger ist durch die Eigenarten der vertraglichen Beziehung (anonymes Massengeschäft, Verwendung des Kassensystems der Beklagten) unverschuldet nicht im Besitz der nötigen Informationen und Unterlagen. Ihm ist insbesondere nicht vorzuhalten, nicht neben dem Kassensystem der Beklagte noch ein eigenes Kassensystem installiert zu haben. Die Beklagte kann diese Informationen unschwer liefern.
Das Urteil nimmt zutreffend Bezug auf die leistungsfähige Rechtsprechung des BGH und entwickelt diese bestätigend auf das Kommissionsagenturverhältnis fort. Die Ansprüche nach beendetem Kommissionsagenturverhältnis werden zuverlässig geklärt.
Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
19. Mai 2018
Baurecht 2: Vergütung gem. § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2002) bei Teilkündigung – BGH, Urt. 26.04.2018, Az. VII ZR 82/17
Der BGH (Urt. 26.04.2018 Az.VII ZR 82/17) hat in der Parallelentscheidung zum Urteil 26.04.2018, Az. VII ZR 81/17 dem Unternehmer (= Auftragnehmer = AN = Klägerin) eine Vergütung gem. § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2002) bei Teilkündigung, auch bei einvernehmicher Vertragsaufhebung zugesprochen.
Die Klägerin beteiligte sich an einer 2004 begonnen Ausschreibung für Leistungen der Verkehrsführung und Verkehrssicherung auf der Bundesautobahn A 19 mit einem Angebot 1.076.416,75 €. Die Bieterfrist wurde mit Einverständnis der Klägerin durch die Beklagte (= Auftraggeberin = AG = Klägerin / Bundesrepublik Deutschland) mehrfach bis zum 31. März 2006 verlängert. Die Beklagte erteilte den Zuschlag/Auftrag am 30. März 2006. Durch von der Beklagten angeordneten erhebliche Baubeschleunigung kam eine Stahlgleitwand der Klägerin nur an 333 Tagen statt wie im Werkvertrag vorgesehen an 588 Tagen zum Einsatz. Die Klägerin verlangt eine von einem Privatsachverständigen ermittelte Vergütung von 94.778,24 €.
Der BGH (aaO.) sieht eine Vergütung gem. § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2002) bei Teilkündigung des Werkvertrags und hält fest, dass im Vertrag die Stahlgleitwand an 588 Tagenmit festgelegten Einheitspreisen zum Einsatz kommen sollte. Es liegt eine einvernehmliche Vertragsaufhebung für die Bauzeitverkürzung nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2002) vor, die Formvorschriften einer Kündigung gem. § 8 Nr. 5 VOB/B (2002) nicht erfordert.
Die Vergütung einer Teilkündigung des Werkvertrags, bei der keine Abreden zur Vergütung getroffen wurden richtet sich nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2002). Eine Vergütungsanpassung nach § 2 Nr. 3 VOB/B (2002) ist nicht in Betracht zu ziehen, da § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2002) als speziellere Regelung vorgeht. Der für § 2 Nr. 3 VOB/B (2002) erforderliche unveränderte Leistungsbestand bei einzig veränderten Mengen in den Vordersätzen besteht nicht.
Die Höhe der Vergütung nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2002) entspricht inhaltlich weitgehend § 649 Satz 2 BGB. Die vom Privatgutachter errechnete Vergütung von 94.778,24 € berücksichtogt diese Vorgaben und wird nicht beanstandet.
Die getrennte Prozessführung der Klägerin in diesem und dem Parallelverfahren ist zulässig, weswegen auch die getrennte Beauftragung der klägerischen Prozeßbevollmächtigten kein Mitverschulden darstellt.
Das Urteil überzeugt, denn es werden dem Unternehmer der Werlohn abzüglich ersparter Aufwendungen für den werkvertraglichen Leistungsumfang zugesprochen. Insgesamt überzeugen die beiden Entscheidungen des BGH ( Urt. 26.04.2018, Az. VII ZR 81/17 u. VII ZR 82/17).
Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
18. Mai 2018
Versicherungsrecht 2: mehrfache Haftpflichtversicherung ohne Übergang von Ersatzansprüchen – BGH, Urt. 13.03.2018, Az. VI ZR 151/17
Der BGH (aaO. Rn. 1 – 8) hat bei einem Arzt (Beklagter), der zuerst als niedergelassener Arzt die möglicherweise fehlerhafte Diagnose und Empfehlung zur Operation gegeben und als Belegarzt des bei der Klägerin haftpflichtversicherten Krankenhaus die Operation nicht fachgerecht ausgeführt hat, entschieden, dass der Arzt nicht von der Haftplichtversicherung des Krankenhaus in Anspruch genommen werden kann. Dies zeigt den Fall der mehrfache Haftpflichtversicherung ohne Übergang von Ersatzansprüchen.
In einem ersten Schritt klärt der BGH (aaO. Rn. 14 – 16), dass das Krankenhaus gegen den Arzt nur einen Ausgleichsanspruch hat, selbst wenn der Arzt auch in seiner Tätigkeit als niedergelassener Arzt durch ein Behandlungsverschulden schadenersatzpflichtig geworden sein sollte.
Ein Übergang von Ersatzansprüchen gem. § 86 Abs. 1 VVG für ein Behandlungsverschulden des Honorararzt im Krankenhaus als zweiter Schritt (BGH aaO. Rn. 17 – 19) wird ausgeschlossen. Durch den Honorararztvertrag wird dem beklagten Arzt vom Krankenhaus Haftpflichtschutz zugesagt, ohne dass ein Rückgriff vorbehalten ist, was die gesetzliche Grundregel von § 426 Abs. Satz 1 BGB (sog. Gesamtschuldnerinnenausgleich) entfallen und einen übergangsfähigen Ersatzanspruch schon nicht entstehen läßt. Die Voraussetzungen von § 86 Abs. 1 VVG für den Übergang von Ersatzansprüchen sind auch nicht erfüllt, denn der Beklagte ist als Honorararzt mitversichert und somit nicht Dritter gem. § 86 Abs. 1 VVG.
Der BGH (aaO. Rn. 20 -22) kommt im dritten und letzten Schritt zum Ergebnis, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin als Haftpflichtversicherung des Krankenhaus für einen Behandlungsfehler als niedergelassener Arzt nicht ausgleichspflichtig ist, denn der Arzt ist für seine Tätigkeit als niedergelassener Arzt bei einer anderen Haftplichtversicherung. Damit ist das versicherte Risiko der Absicherung von Vermögenseinbußen bei Belastung mit Schadenersatzansprüchen von Patienten, mehrfach, d.h. bei der klagenden Versicherung und bei der weiteren Haftpflichtversicherung abgedeckt. Da das Risiko identisch ist liegt ein Fall der Haftung bei Mehrfachversicherung gem. § 78 Abs. 1 Alt. 2 VVG vor, der einen Anspruchsübergang gem. § 86 VVG ausschließt. Dies wäre bei entsprechenden Regelungen in den Versicherungsverträgen (sog. Subsidiaritätsklauseln) anders, die aber nicht bestehen.
Der BGH (aaO.) hat in einer kurz gehaltenen Entscheidung bewährte Grundsätze fortgeführt.
Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
15. Mai 2018