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Bankrecht 3: Gebühren für festen Zinscap unwirksam – BGH, Urt. 05.06.2018, Az. XI ZR 790/16, Pressemitteilung 99/2018

Der BGH hat bislang nur per Pressemitteilung 99/2018 die wichtigsten Gründe  aus dem Urteil bekannt gegeben, wonach Gebühren für festen Zinscap unwirksam sind.

Die Angaben in der  Pressemitteilung 99/2018 zeigen, dass das Urt 05.06.2018, Az. XI ZR 790/16 die Rechtsprechung (siehe unser Bankrecht 2 vom 26. Mai 2018) in BGH Urt. 13.03.2018, XI ZR 291/16 fortführt.

Es wird im ersten Schritt das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wegen Vorformulierung und fehlender Aushandlungsmöglichkeit festgehalten.

Anschließend wird begründet, dass es sich bei der festen, d.h. laufzeitunabhängigen Gebühr für den Zinscap um ein Teil des Entgelts für das Darlehn handelt und dies entgegen dem gesetzlichen Leitbild in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht laufzeitabhängig ist. Dies eröffnet die Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 und 2 BGB der die Klauseln nicht standhalten. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB indiziert eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners. Umstände, nach denen die Klauseln auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung die Kunden der beklagten Deutsche Apotheker- und Ärztebank (ApoBank)  nicht unangemessen benachteiligen, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin waren die Schutzgemeinschaft für Bankkunden.

Das Urteil wird auch auf n-tv.de in einem Artikel behandelt.

Der BGH scheint seine etwas strengere Rechtsprechung zu Gebühren, Kosten u.ä. bei Banken fortzusetzen. 

Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
5. Juni 2018

Bankrecht 2: Wahlmöglichkeit bei Bearbeitungsprovision keine Individualabrede – BGH, Urt. 13.03.2018, Az. XI ZR 291/16

Der BGH( Urt. 13.03.2018, Az. XI ZR 291/16) hat am 25. Mai 2018 neben der Entscheidung über die Unwirksamkeit von Nr. 11 AGB-Sparkassen ein weiteres wichtiges Urteil im Bankrecht online veröffentlicht, die in der Wahlmöglichkeit bei Bearbeitungsprovision keine Individualabrede sieht.

Der Kläger, ein Verbraucher und Darlehnsnehmer der beklagten Sparkasse, hat in 2010 und 2011 drei grundpfandrechtlich besicherte Darlehn abgeschlossen. In allen drei von der Beklagten formularmäßig vorformulierten Darlehnsverträgen konnte der Kläger zwischen einer Kreditvariante mit marktüblichen Zinssatz und Bereitstellungsprovision und der  Variante mit 0,8 % günstigeren Zinssatz, ohne Bereitstellungsprovisio, mit Sondertilgungsrecht und der streitgegenständlichen laufzeitunabhängigen „Bearbeitungsprovision“ von 2 % des Darlehnsbetrags wählen. Mit der Klage werden von der Beklagten die 918,– € Bearbeitungsprovision zurückgefordert.

Die Klage war bis auf einen Teil der Nebenforderungen vor dem Amtsgericht und Landgericht, das die Revision zugelassen hat, erfolgreich. Die Revision der beklagten Sparkasse wurde abgewiesen.

Der BGH (aaO.) bestätigt den Rückzahlungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB einschließlich der vom Landgericht zugesprochenen Nebenforderungen.

Es liegt keine Individualvereinbarung gem. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB, denn die Klausel mit der Beabeitungsprovision wurde nicht  inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt sowie sich von der Sparkasse deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung der Klausel bereit erklärt
(Hinweis auf BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – XI ZR 600/16, WM 2017, 2386 Rn. 26 mwN). Unter Verweis auf BGH-Rechtsprechung (Urt. 3. Juli 1985 – IVa ZR 246/83, WM 1985, 1208, 1209; Urt.10. Oktober 2013 – VII ZR 19/12, NJW 2014, 206 Rn. 19 f ) wird ein Aushndeln in der Möglichkeit des Auswählens vorformulierter Klauselalternativen abgelehnt (Urt. 3. Dezember 1991 – XI ZR 77/91, WM 1992, 50, 51).Auch der Wunsch des Klägers zu Beginn der Verhandlungen für die beiden letzten in 2011 abgeschlossen Darlehn nach der Variante mit Bearbeitungsprovision ändert daran nichts.
Trotz des Wunsch des Klägers nach der Variante mit Bearbeitungsprovision hat die Beklagte in allen drei Darlehn die AGB gem. § 310 Abs.1 Nr. 3 BGB gestellt.
Die Klausel mit der Bearbeitungsprovision ist auch eine der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabrede. Die laufzeitunabhängige Bearbeitungsprovision stellt eine mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbarende Abweichung dar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), weil § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB einlaufzeitabhängiges Entgelt vorsieht. Die Erhebung von Gebühren für Tätigkeiten, zu denen die Beklagte  gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die sie überwiegend im eigenen Interesse erbringt, weicht von den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Gesetzesrechts ab (Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66). Auch das Sondertilgungsrecht rechtfertigt die Klausel nicht.

Von Interesse sind auch die Ausführungen zu den Nebenforderungen (=Zinsen) (BGH aaO.). Mit Verweis auf BGH-Rspr. ( Urt. vom 24. April 2007 – XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rn. 35 mwN; Urt. vom 12. Mai 1998 – XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f.; Urt. vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15,
BGHZ 211, 123 Rn. 58; Urt. vom 25. April 2017 – XI ZR 573/15, WM 2017, 1004 Rn. 15) zur tatsächlichen widerleglichen Vermutung für Ziehung von Zinsen bei erlangten Nutzungen werden dem Kläger Zinsen auch vor Verzug zugesprochen. 

Die Bedeutung des Urteils liegt in der umfänglichen Feststellung, dass Wahlmöglichkeit bei Bearbeitungsprovision keine Individualabrede ist. Banken sind auch wegen der anhalten Niedrigzinsen dazu übergegangen, eine Vielzahl von Entgelten zusätzlich zu Zinsen in Klauseln zu fordern. Dies erschwert das Urteil. Außerdem wird faktisch eine Zinspflicht für die überzahlten Beträge ab dem Zeitpunkt von deren Vereinnahmung statuiert.

Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
26. Mai 2018

 

 

Bankrecht 1: unwirksames Verbot in Sparkassen-AGB der Aufrechnung für den Verbraucher- BGH, Urt. 20.03.2018, Az. XI ZR 309/16

Der BGH, Urt. 20.03.2018, Az. XI ZR 309/16 hat am 25. Mai 2018 das mit Presseerklärung vom 20.03.2018 angekündigte Urteil zur Sparkassen AGB Nr.11 Aufrechnung und Verrechnung online veröffentlicht, das ein unwirksames Verbot in Sparkassen-AGB der Aufrechnung für den Verbraucher feststellt.

Kläger war die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. , die sich mit einer Klage auf Unterlassung des Gebrauchs der Sparkassen-AGB Nr. 11 Aufrechnung und Verrechnung wandte, die wie folgt lautet:

 „Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung

(1) Aufrechnung durch den Kunden
Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“

Die beklagte Sparkasse hat in erster Instanz (LG Nürnberg-Fürth, Urt. 17.11.2015, Az. 7 O 902/15) verloren und in der Berufung (OLG Nürnberg, Urt. 28.05.2016, Az. 3 U 2560/15) Erfolg gehabt.

Die Revision war für die Schutzgemeinschaft für Bankkunden erfolgreich. DerBGH (Urt. 20.03.2018, Az. XI ZR 309/16) ändert seine Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 17. Februar 1986, II ZR 285/84, WM 1986, 477, 478, vom 18. Juni 2002 XI ZR 160/01, WM 2002, 1654 f. und vom 11. Mai 2004 XI ZR 22/03, juris Rn. 8) und bestimmt das Urteil zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung BGHZ.

Die Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ist eröffnet, weil die Klausel von § 387 BGB und §§ 355 Abs. 3 Satz 1, 357a BGB ohne erkennbare Einschränkung abweicht.

Die Sparkassen-AGB Nr. 11 benachteiligt den Verbraucher uangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Bestimmung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ab.
Die bisherige Rechtsprechung ((BGH, Urteile vom 17. Februar 1986, II ZR 285/84, WM 1986, 477, 478, vom 18. Juni 2002 XI ZR 160/01, WM 2002, 1654 f. und vom 11. Mai 2004 XI ZR 22/03, juris Rn. 8), der in der Literatur vielfach Zustimmung erhielt, wird aufgegeben.
Klargestellt wird, dass die Vereinbarkeit einer Klausel mit §§ 308, 309 BGB (hier: § 309 Nr. 3 BGB) nicht zur Unanwendbarkeit von §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB führt.
Durch § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB werden die Widerrufsregeln §§ 355 Abs. 3 Satz 1, 357a BGB halbzwingend, d.h. es kann nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden. Nach dem Wortlaut der Klausel ist der Verbraucher gezwungen Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis durch Klage (GK-Vorschußpflicht § 12 GKG) geltend zu machen. Dies gilt auch für Darlehnsvaluta sowie Prozeß- und Verzugszinsen. Der Verbraucher wird in die Widerklage gedrängt, was den Verbraucher von der Wahrnehmung seiner Rechte abhalten kann. Eine Auslegung der Klausel, die die Rückabwicklung aus Darlehnswiderruf ausschließt, ist wegen Verstoß gegen das Verbot der Geltungserhaltenden Reduktion nicht möglich.

Das Urteil ist angesichts seiner Tragweite knapp gehalten, läßt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) ausdrücklich offen und überzeugt. Es wird die bisherige Rechtsprechung zu §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB auf Nr. 11 Sparkassen-AGB angewandt.

Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
25. Mai 2018

 

 

 

Unverbriefte Genussrechte und Nachrangigkeit in Klausel von Genussrechtsbedingungen hat der BGH ( Urt. 22.03.2018, Az. IX ZR 99/17 = BGH ZIP 2018, 882 – 887) behandelt.

Das Urteil ist bedeutsam, da Ausführungen zur Reichweite des Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen v. 31.07.2009 (SchVG) und zur Auslegung der AGB von Genussrechten bzw. Anleihen gemacht werden. Das Urteil wird in der amtlichen Sammlung BGHZ veröffentlicht werden. 

In der Insolvenz der F.KGaA (= Schuldnerin) war das insolvenzrechtliche Rangverhältnis von Genussrechten, die mit einem Emissionsprospekt von den in 2013  2006, der die Genussrechtsbedingungen (GRB) enthielt, ausgegeben wurden und  den gleichfalls von der Schuldnerin ausgegeben Orderschuldverschreibungen mit der Seriennummer OSV (= Serie OSV). Bei den GRB handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen(AGB/“Kleingedrucktes“). Die Genussrechte wurden von der Schuldnerin als Serie 10E erfasst, was auch den Klägerinnen als Genussrechtsinhaberinnen bescheinigt wurde, ohne die Genussrechte zu verbriefen. Die Klage richtet sich gegen die Inhaber der Orderschuldverschreibungen Serie OSV, die durch einen gemeinsamen Vertreter gem. § 19 Abs. 3 SchVG vertreten waren. Der gemeinsame Vertreter hatte dem Rang der Forderungsanmeldung der Klägerinnen widersprochen.

Die unverbriefte Genussrechte und Nachrangigkeit in Klausel von Genussrechtsbedingungen stellt die Fragen, ob die Klägerinnen durch einen gemeinsamen Vertreter gem. § 19 SchVG vertreten werden können und die mit „Nachrangigkeit“ überschriebene Klausel der GRB zu einem Nachrang gegenüber Insolvenzforderung gem. § 38 InsO führt.

Der BGH stellt klar, dass das SchVG nur verbriefte Genussrechte dem SchVG unterfallen. Eine Verbriefung ist gegeben, wenn der Verplichtete (hier: Schuldnerin F.KGaA) eine Urkunde ausstellt, in der dem/der Inhaber/in der Urkunde eine Leistung verspricht (§ 793 BGB). Die Verbriefung eröffnet die Verkehrsfähigkeit, die Voraussetzung für §§ 1, 2 SchVG ist. Die Rechtsanwältin der Klägerin war daher nicht gemeinsame Vertreterin gem. § 19 SchVG (BGH aaO. ZIP 2018, 882, 883f.).

Die Orderschuldverschreibungen Serie OSV waren verbrieft, so dass die Inhaber der Orderschuldverschreibungen durch einen gemeinsamen Vertreter gem. § 19 SchVG vertreten waren, der zuvor gewählt wurde (BGH aaO. ZIP 2018, 882, 884f.).

Der BGH (aaO. ZIP 2018, 882, 885 – 887) arbeitet die Grundsätze zur Auslegung von Genussrechten bzw. Anleihen sehr genau heraus, da § 8 GRB mit „Nachrangigkeit“ überschrieben war. Die Vereinbarung eines Nachrangs ist kein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 BGB, da die Bestimmung eines Hauptleistungsinhalts der Inhaltskontrolle entzogen ist. Die Reglung in § 8 GRB wird nicht als nicht klar und verständlich angesehen, denn es kommt der Auslegungsgrundsatz von AGB zur Anwendung, das inhaltlich voneinander trennbare , einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in AGB  Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein können, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen unwirksamen Regelungen stehen. Der äußere sprachliche Zusammenhang wird erst überschritten, wenn der wirksame Teil ohne den unwirksamen Teil eine gänzlich neue Bedeutung erfährt (BGH aaO. ZIP 2018, 882, 886f.). Diese Grundsätze hat der BGH im amtlichen Leitsatz Nr. 5  vorangestellt. In dem Fall war § 8 GRB so klar gefasst, dass keine Unwirksamkeit gegeben war und damit die Genussrechtsforderungen der Klägerinnen im Nachrang stehen.

Das Urteil bestätigt wichtige Auslegungsgrundsätze für Genussrechte uns Anleihen. Unverbriefte Genussrechte und Nachrangigkeit in Klausel von Genussrechtsbedingungen werden den mit den Rechtsprechungsgrundsätzen bestätigt. 
 
Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
07. Mai 2018

 

Die Verjährung Schadenersatz anfänglicher negativer Marktwert CCS § 37a WpHG a.F. , §§ 195, 199 Abs. 1 BGB behandelt das OLG München, Urt. 13.11.2017, Az. 19 U 2156/16 = WM 2018, 806 – 809 = ZIP 2018, 318 nach Zurückverweisung durch den BGH, Urt. 22.03.2016 , Az.  XI ZR 93/15 = WM 2016, 827.

Die Klägerin zu 1), eine GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer die Kläger zu 2) und 3) sind, haben am 07.02.2007 den ersten Cross-Currency-Swap (=CCS), am 07.03.2007 einen Currency-Related-Swap (=CRS) und am 11.09.2007 den zweiten Cross-Currency-Swap (=CCS) geschlossen. Bis zum 04.08.2009 galt § 37a WpHG a.F. , der für Schadenersatz wegen fahrlässiger fehlerhafter Beratung beim Kauf Wertpapieren durch ein Wertpapierhandelsunternehmen eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab der Beratung vorsah. Die Klage wurde 08.02.2012 beim LG München I eingereicht und abgewiesen. Das OLG München hat auf die Berufung die Klageabweisung mit Beschluss v. 27.01.2015 bestätigt.  Der BGH, Urt. 22.03.2016, Az. XI ZR 93/15 hat den Beschluss des OLG München aufgehoben und die Sache an das OLG München zurückverwiesen, da für den BGH (aaO.) keine ausreichenden Feststellungen über eine unzureichende Aufklärung zum anfänglichen negativen Marktwert der drei Swaps getroffen waren.

Das OLG München (aaO.) die Verjährung Schadenersatz anfänglicher negativer Marktwert CCS § 37a WpHG a.F. , §§ 195, 199 Abs. 1 BGB unter den Aspekten unvorsätzlichen Handelns der Beklagten zu 1) (§ 37a WpHG a.F.) und des vorsätzlichen Handelns der Beklagten zu 1) (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) bei der Beratung.

Zu § 37a WpHG a.F. wird zunächst die rechtliche Würdigung des LG München I wiederholt, um unter Beachtung von BGH(Urt. 28.04.2015, Az. XI ZR 378/13 = WM 2015, 1273 Rn. 46, 73) einen vorsätzlichen Pflichtenverstoß wegen Ablehnung einer Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert durch die Obergerichte bis zum 01.08.2014 (BGH, Urt. 03.06.20114, Az. XI ZR 147/12 = BGHZ 201, 310= WM 2014, 1382; OLG München aaO. = WM 2018, 805, 806 f.) zu verneinen. In diesem weiteren Berufungsverfahren machte die Beklagte zu 1) weitere Ausführungen unter Vorlage von Sitzungsprotokollen aus einem anderen Verfahren, denen das OLG München (aaO. = WM 2018, 805, 807) unter Anwendung von BGH (Beschluss 12.04.2011, Az. VI ZB 31/10) folgt.

Das OLG München (aaO. = WM 2018, 805, 807 f.) sieht es als erwiesen an, dass die Kläger bei allen drei Swaps Kenntnis vom anfänglichen negativen Marktwert hatten. Ausreichend ist die Kenntnis von einem Gewinn der Bank, der statt eines Fachbegriffs wie „anfänglicher negativer Marktwert“ verwendet werden kann (BGH, Urt. 27.10.2009, Az. XI ZR 338/08 Rn 31 = WM 2009, 2306 ;Beschluss. 14.05.2013, Az. XI ZR 274/12 Rn. 21 iV.m. 6; OLG München, Urt. 14.03.2016, Az. 19 U 1095/15; BGH, Beschluss 30.05.2017, Az. XI ZR 263/16). Dies hat eine Beweisaufnahme ergeben.

Die weiteren prozessualen Besonderheiten zu den Erklärungen der Klägerseite im Termin sind hier nicht von Bedeutung.

Das Urteil zeigt die erheblichen Risiken von CCS und CRS. Auch sind die Hürden der Verjährung durch § 37a WpHG a.F. nicht leicht zu nehmen. Die Verjährung Schadenersatz anfänglicher negativer Marktwert CCS § 37a WpHG a.F. , §§ 195, 199 Abs. 1 BGB ist schnell erreicht.

Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
01. Mai 2018

   

Keine Haftung der Ratingagentur nach Art. 35a RatingVO und §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3, 826, 823 Abs. 2 BGB BGB der Ratingagentur für ein Rating, das sich auf die Emittentin und nicht auf  die erworbene Anleihe bezieht, urteilt das OLG Düsseldorf, Urt. 08.02.2018, Az. I-6 U 50/17 = WM 2018, 801 – 805.

Die Klägerin hat Anleihen der M.T. AG am 22.01.2014 erworben. Die beklagte Ratingagentur hatte am 16.09.2013 ein Rating erstellt, das sich auf die M.T. AG bezieht, jedoch nicht auf die am 22.01.2014 erworbenen Anleihen.

Das OLG Düsseldorf (aaO.) sieht keine Haftung der Ratingagentur nach Art. 35a RatingVO und §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3, 826, 823 Abs. 2 BGB BGB.

Ein wenig unklar bleiben die Ausführungen zum zeitlichen Geltungsbereich von Art. 35a Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der ab dem 20.06.2013 geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (RatingVO).  

Ausführlich nimmt das OLG Düsseldorf (aaO. = WM 2018, 801, 801 f.) zur Ablehnung des persönlichen Anwendungsbereich Stellung. Nach Art. 288 Abs. 2 AEUV wird die Methodik der europäisch-autonomen Auslegung unter Heranziehung des Grundsatz des effet utile gewählt. Der Vergleich des Wortlaut von Art. 35a Abs. 1 Satz 2 und 3 RatingVO zeigt nach grammatikalischer und systematischer Auslegung, dass Art. 35a Abs. 1 Satz 2 RatingVO Ansprüche dem Emittenten und Art. 35a Abs. 1 Satz 3 RatingVO Ansprüche dem Anlegers gewährt, die unterschiedlich weitreichen. Dies zeigt auch die Entststehungsgeschichte von Art. 35a Abs. 1 Satz 1, 2 RatingVO, die sich in den Erwägungsgründen (31) und (32) zeigt (OLG Düsseldorf aaO. = WM 2018, 801, 802).

Nach nationalem (deutschen) Recht wird eine Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter unter Anschließung an die überwiegende Ansicht in Literatur und Rechtsprechung (OLG Düsseldorf aaO. = WM 2018, 801, 803) abgelehnt, denn es fehlt am Merkmal der Leistungsnähe der Kläger als Anleger. Die Ratings dienten nicht der Bewertung der Anleihen. Das OLG Düsseldorf (aaO. = WM 2018, 801, 803f.) lehnt ein berechtigtes Interesse der Emittentin (M.T. AG) an der Einbeziehung der Kläger als Kunden in den Schutzbereich des Ratingvertrags ab. Dem Unternehmensrating fehlt trotz möglicher gegenläufiger Interessen die unmittelbare Verwendung  für die Erlangung des Kaufpreis. Es liegt bei der Vielzahl von Interessenten der Anleihen kein abgrenzbarer Personenkreis mehr vor, was das Risiko nicht mehr kalkulierbar und versicherbar macht.

Der Haftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB steht in der Fallgruppe Expertenhaftung entgegen, dass eine besonders schwerwiegende Verletzung der den Experten treffenden Sorgfaltspflichten vorliegen muss. Das Vorbringen der Kläger zeigt keinen subjektiv verwerflichen Gesamtcharakter der Mängel des Ratings (OLG Düsseldorf aaO. = WM 2018, 801, 804 f.).

Mit den Ausführungen zum Anspruchsinhalt von Art. 35a Abs. 1 Satz 2, 3 RatingVO stellt diese kein Schutzgesetz gem. § 823 Abs. 2 BGB dar. Eine Expertenhaftung aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB ergibt sich nicht, da die Unternehmensratings der Beklagten kein Vertrauen auf eine zusätzliche Gewähr an Sicherheit und Werthaltigkeit boten.

Der Grundsatz “ Keine Haftung der Ratingagentur nach Art. 35a RatingVO und §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3, 826, 823 Abs. 2 BGB “ im Urteil zeigt die Schwierigkeiten der (vertraglichen) Dritthaftung. Die erheblichen finanziellen Risiken für Ratingagenturen, die für ein Funktionieren von liquiden und organisierten Finanz- und Kapitalmärkten unerläßlich sind, bedürfen einer präziser konturierten Rechtsprechung zur Haftung von Ratings, die sich schon nach kurzer Zeit als stark fehlerhaft erweisen. Insbesondere das Merkmal der Gegenläufigkeit von Interessen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer einer Leistung, deren Sinn in der Zurverfügungstellung einer Vielzahl Dritter liegt, ist sehr eng gefasst. Es findet keine Auseinandersetzung mit der Tatsache statt, dass sich Auftraggeber und Auftragnehmer zu Lasten der Vielzahl Dritter einigen können, die über die Begebungskosten der Anleihe die Gebühren der Ratingagentur zahlen.

 

Andreas Hoffman
Rechtsanwalt
30. April 2018

 

 

 

Der Anleger kann mit dem BGH (Urt. 06.02.2018, Az. II ZR 17/17 = ZIP 2018, 826 – 829; Fortführung BGH, Urt. 03.02.2003, Az. II ZR 233/01 = DStR 2003, 1494)) die Rückabwicklung oder Erstattung der Wertdifferenz wegen der unrichtigen Prospektangaben verlangen.

Die Kläger haben sich Ende 2001 als Kommanditisten der W. GmbH & Co. KG durch Zeichnung beteiligt, zum Teil als „Kurzläufer“ (Laufzeit bis 31.12.2012 verbunden mit Abtretung und Verkauf der Beteiligung zu einem Preis von 106 % des Kommanditkapitals zum 01.01.2013 an die frühere Beklagte zu 1) und zum Teil als „Langläufer“ (auf Dauer angelegt und frühestens zum 31.12.2007 kündbar bei Abfindung nach vertraglichen Regelungen). Die Kläger verlangen von dem Beklagten zu 2) als Gründungskommanditist und der Beklagten zu 3) als Gründungskomplementärin Schadenersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen unrichtiger, d.h. zu hoher Darstellung der Windertragsprognosen, die einen 10 % zu hohen Gesamtertrag zur Folge haben und den wahren Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Zeichnung auf weniger als 50% des Anlagebetrags absenkten, was durch Tabellen und ein Privatgutachten belegt wird.

Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Fall der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, die gem. §§ 280, 311 Abs. 1 und 2, § 241 Abs. 2 BGB auf den Ersatz des Vertrauensschadens / „negatives Interesse“ gerichtet ist. Die Kläger als Geschädigte sind so zu stellen wie sie bei Offenbarung bzw. richtiger Darstellung  der für ihren Vertragsschluss maßgeblichen Umstände stehen würden (BGH aaO. Rn 9 = ZIP 2018, 826, 826). Dies bedeutet, dass die Kläger  die Rückabwicklung oder Erstattung der Wertdifferenz wegen der unrichtigen Prospektangaben verlangen können (BGH aaO. Rn. 8 – 13 = ZIP 2018, 826, 826f.). Diese Grundsätze des Kaufvertrags gelten auch für die Beteiligung als Kommanditist an einer KG (BGH aaO. Rn. 14 – 21 = ZIP 2018, 826, 827f.; Urt. 03.02.2003, Az. II ZR 233/01 = DStR 2003, 1494, 1495f.). Dem steht auch nicht das Wiederaufleben der Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB und mögliche spätere Ausschüttungen entgegen. Bei den möglichen späteren Ausschüttungen ist eine Vorteilsausgleichung wegen des fehlenden inneren Zusammenhangs ausgeschlossen. 

Die Möglichkeit der Rückabwicklung oder Erstattung der Wertdifferenz wegen der unrichtigen Prospektangaben für den Anleger ergibt sich aus Sachvortrag der Kläger ausreichend. Zwar sind Prognosen als zukunftsorientierte Information grundsätzlich ohne Gewähr durch den Prospektherausgeber, müssen dann aber sorgfältig ermittelt und aus ex-ante-Sicht vertretbar sein. Die bei den „Kurzläufer“ zugesagte Zahlung von 106 % des Kommanditkapitals ist nur dann erheblich, wenn die Wertminderung wegen der geringeren Ertragserwartungen durch die Zusage der Ablösung und Rendite wieder ausgeglichen wurde. Zwar gibt es bei den „Langläufern“ die Möglichkeit der Sonderkündigung. Wird die Sonderkündigung nicht ausgeübt, ist dies kein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit von § 254 Abs. 2 BGB, denn mit der Möglichkeit der Erstattung der Wertdifferenz wegen der unrichtigen Prospektangaben als „kleiner Schadenersatz“ wird dem Anleger gerade das Recht eingeräumt, an der Beteiligung festzuhalten und den Minderwert erstattet zu verlangen.

Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
29. April 2018

Der BGH ( Urt. 20.02.2018, Az. XI ZR 445/17 = ZIP 2018, 821) hat zum gewerblicher Darlehnsvertrag und Vorfälligkeitsentschädigung die Voraussetzungen für einen gewerblichen Kreditvertrag gem. §§ § 492, 497 BGB a.F. (bis zum 10.06.2010 gem. Art. 229 § 22 Abs. 2, 38 EGBGB) präzisiert und Vorgaben zum Zeitpunkt der Vorfälligkeitsentschädigung gemacht.

Es klagt die Nachlassverwalterin des B., der gemeinsam mit N. Eigentümer mehrerer Grundstücke war. Die Grundstücke waren mit einem Wohn- und Gaststättengebäude, einem Apartmenthaus mit zwölf Wohnungen, einem Mehrfamilienhaus mit sechs fremdvermieteten Wohnungen und einem Einfamilienhaus nebst Scheune bebaut. Der Komplex wurde von der B&N GbR sowie der Grundstücksgemeinschaft B&N betrieben. Zur Finanzierung hatten B. und N. bei der beklagten Bank vier Darlehn (zwei Darlehn vom 13.02.2007 über 410.000 € und 390.000 € Endnummern 87 u. 88; vom 05.07.2007 über 610.000 € Endnummer 89; vom 25.03/01.04.2009 über 198.000 € Endnummer 90) aufgenommen. Die Beklagte kündigte mit Schreiben 22.02.2012 das Darlehn Endnummer 89  außerordentlich wegen Zahlungsverzugs und verlangte Verzugszinsen von 2,5% über Basiszinssatz auf die offene Darlehnsforderung sowie einen Refinanzierungsschaden  von 104.242,52 €. Am 05.04.2012 kündigte die Beklagte schriftlich die weiteren Darlehn außerordentlich wegen wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse und forderte Verzugszinsen von 5% über Basiszinssatz sowie Refinanzierungsschäden von 61.108,77 € (Endnummer 87), 59.913,93 € (Endnummer 88) und 20.437,96 € (Endnummer 90). Die grundschuldbesicherten Immobilien wurden im von der Beklagten betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren im September 2015 verkauft. Vom Kaufpreis behielt die Beklagte neben den Verzugszinsen für den Zeitraum zwischen den Kündigung und der Rückführung der Darlehnsvaluta auch 245.703,18 € zum Ausgleich der Refinanzierungsschäden ein. Die Refinanzierungsschäden wurden nach den Wiederanlagezinsen abgezinst auf das Datum der Wirksamkeit der Kündigungen berechnet. Die Klägerin verlangt den als Vorfälligkeitsentschädigung einbehaltenen Betrag von 245.703,18 €.

Der BGH (aaO.) macht zum gewerblicher Darlehnsvertrag und Vorfälligkeitsentschädigung interessante Ausführungen:

Zuerst wird festgestellt, dass die Kündigung der Darlehn im Schreiben 05.04.2012 wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse sich als Folge der Darlehnskündigung vom 22.02.2012 mit ergebnislosen Fristablauf und fortbestehenden Zahlungsverzug der Darlehnsnehmer darstellt. Die schuldhafte Verletzung der Zahlungspflicht des Darlehns Endnummer 89  ist damit  adäquat kausal für die Kündigung der anderen Darlehnsverträge und führt zu einem inneren Zusammenhang  zwischen der Kündigung 05.04.2012 und dem Zahlungsverzug.  

Da eine Vorfälligkeitsentschädigung bei Verbrauchern gem. § 497 BGB a.F. nicht in Betracht kommt, muss ein gewerblicher Darlehnsvertrag gegeben sein, damit die beklagte Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann. Auch ein Verbraucher kann private Vermögensverwaltung, zu der auch Darlehnsaufnahme für den Immobilienerwerb gehört, betreiben. Ausschlaggebend für die Abgrenzung der privaten von der berufsmäßigen Vermögensverwaltung ist der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Ist ein planmäßiger Geschäftsbetrieb erforderlich wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder Organisation, liegt eine gewerbliche Betätigung vor (BGH aaO. Rn. 21 – 27 = ZIP 2018, 821, 823f.; BGHZ 149,80, 86= ZIP 2001, 2224). Der BGH (aaO.) stellt auf den Umfang der mit der Immobilienverwaltung verbunden Tätigkeit ab, die wegen der Vielzahl der Wohnungen, Gewerbeobjekte und Vertragsverhältnisse als hoch angesehen wird. Auch das Verlangen eines Verzugszinssatz von 2,5% über Basiszins für Verbraucherdarlehnsverträge (§ 497 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) im Kündigungsschreiben 22.02.2012 ändert daran nichts.

Der BGH (aaO. Rn. 28 – 32 = ZIP 2018, 821, 824f.) eröffnet der Bank zwei Zeitpunkte, auf die die Abzinsung erfolgen kann: Bei der vorzeitigen außerordentlichen Kündigung des Darlehnsvertrags wegen Zahlungsverzugs  ist dies nicht nur der Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sondern es kommt auch der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung in Betracht.

Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ist Rechtsprechung des Senats (zuletzt BGH Urt. 20.12.2005, Az. XI ZR 66/05 = WM 2006, 429, 432), die sich aus dem allgemeinen Grundsatz des Schadensrecht ergibt (BGH Urt. 17.10.2006, Az. VI ZR 249/05 = BGHZ 169, 263 Rn. 16).

Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung  auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung folgt aus der nach § 281 Abs. 1 BGB möglichen Umwandlung des Leistungsanspruchs in einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung. Der BGH (aaO. Rn. 31 = ZIP 2018, 821, 824) stützt sich auf umfangreiche Literatur und Rechtsprechung.  

Schließlich wird zu der von der beklagten Bank gewählten Aktiv-Passiv-Methode für die Vorfälligkeitsentschädigung gerügt (BGH aaO. Rn. 38 = ZIP 2018, 821, 825), dass die restliche Darlehnsvaluta und die entgangenen Zinszahlungen gefordert werden, was unzulässig ist. Erforderlich ist, dass der Berechnung (=Abzinsung) alle nach der Wirksamkeit der Kündigung noch fälligen Tilgungs- und Zinszahlungen (=künftiger Zahlungsstrom) zugrunde zu legen sind. Daher war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Die Gründe des  BGH (aaO.) zum gewerblicher Darlehnsvertrag und Vorfälligkeitsentschädigung geben dem Urteil Gewicht.

Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
28. April 2018