Bau- und Architektenrecht 2: mündliche Gerichtsstandsvereinbarung als Handelsbrauch gem. Art. 25 Abs. 1 Satz 3 c), Abs. 2 Brüssel-Ia-VO = VO (EU) Nr. 1215/2012 – BGH, Urt. 26.04.2018, Az. VII ZR 139/17
Der BGH (Urt. 26.04.2018, Az. VII ZR 139/17) hat in einem Sachverhalt aus dem Anlagenbau einen auch im Baubereich häufig vorkommenden Fall von Leistungserbringung durch ein in einem EU-Staat ansässiges Unternehmen in einem anderen EU-Staat entschieden: Die mündliche Gerichtsstandsvereinbarung als Handelsbrauch gem. Art. 25 Abs. 1 Satz 3 c), Abs. 2 Brüssel-Ia-VO ist möglich.
Das beklagte österreichische Unternehmen hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin (deutsches Unternehmen) mit dem Abbau der gebrauchten Maschinen in der BRD, dem Transport nach Österreich sowie dem Wiederaufbau der Maschinen am Sitz der Beklagten (Demontage und Remontage) mit Angebot vom 16. Juli 2014 beauftragt, das u.a. folgendes vorsah:
Baurecht: Keine Erstattung von Vertragspreisen mit kalkulierten Aufwendungen bei verzögertem Zuschlag – BGH, Urt. 26.04.2018, Az. VII ZR 81/17
Der BGH ( Urt. 26.04.2018, Az. VII ZR 81/17) hat die bei größeren Bauvorhaben besonders bei öffentlichen Auftraggebern (Autobahnbau, Krankenhäuser, Tunnel) öfter auftretende Frage, ob dem bei der Ausschreibung erfolgreichen Bauunternehmen ( = Auftraggeber = AN = Klägerin) bei erheblich verzögerter Zuschlagserteilung ein Anspruch für die Wartezeit, in der der AN leistungsbereit (Vorhalten von Maschinen und Baumaterial) war zusteht. Einen Anspruch, der nach in der Ausschreibung angebotenen Preisen erhöht um kalkulierte Aufwendungen berechnet ist, wurde abgelehnt.
Die Klägerin beteiligte sich an einer 2004 begonnen Ausschreibung für Leistungen der Verkehrsführung und Verkehrssicherung auf der Bundesautobahn A 19 mit einem Angebot 1.076.416,75 €. Die Bieterfrist wurde mit Einverständnis der Klägerin durch die Beklagte (= Auftraggeberin = AG = Klägerin / Bundesrepublik Deutschland) mehrfach bis zum 31. März 2006 verlängert. Die Beklagte erteilte den Zuschlag/Auftrag am 30. März 2006.
Der BGH ( Urt. 26.04.2018, Az. VII ZR 81/17) sieht keine Erstattung von Vertragspreisen mit kalkulierten Aufwendungen bei verzögertem Zuschlag.
Eine Mehrvergütung gem. § 2 Abs. 5 VOB/B, die nach Rechtsprechungsgrundsätzen bei verzögertem Zuschlag möglich ist, macht die Klägerin nicht geltend. Eine Mehrvergütung gem. § 2 Abs. 5 VOB/B umfasst nur nach Vertragsschluss (Zuschlag) eingetretene veränderte vertragliche Leistungspflichten (z.B. erhöhte Materialpreise). Die Klage macht allerdings vorvertragliche Störungen der Leistung geltend.
Der klägerische Anspruch ist auch kein Schadenersatz gem. §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 BGB. Es wird nicht der Ersatz von konkreten Aufwendungen gefordert, die durch den langen Vergabezeitraum entstanden sind.
Der verschuldensunabhängige Entschädigungsanspruch von § 642 BGB kommt weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung zum tragen.
Eine unmittelbare Anwendung von § 642 BGB, der einen abgeschlossenen Vertrag voraussetzt, kommt wegen des Vertragsabschluss nach dem Zeitraum, in dem die kalkulierten Aufwendungen entstanden sind, nicht in Betracht. Gegenteiligen Ansichten der Literatur wird eine Absage erteilt.
Die entsprechende Anwendung von § 642 BGB wird abgelehnt, da es an der für eine analoge Anwendung erforderlichen vergleichbaren Interessenlage fehlt. Ohne schuldhafte Pflichtverletzung des AG kann ein solcher Anspruch nicht bestehen. Durch das Einverständnis des AN/Klägerin mit der Bindefristverlängerung liegt das Risiko der Vorhaltung von Gerät und Material bei ihr. Das Risiko bei einer Bindefristverlängerung erfolglos zu bleiben bzw. erhöhte Vorhaltekosten zu haben, ist stets gegeben und Teil der Vertragsakquise.
Der BGH (aaO.) begrenzt zu Recht unternehmerische Begehrlichkeiten beim Autobahnbau.
Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
17. Mai 2018
Wasserschaden, Kausalität und Mitverschulden bei längerer Abwesenheit des Eigentümers – BGH, Urt. 25.01.2018, Az. VII ZR 74/15 = VersR 2018, 565 – 566
Der BGH ( Urt. 25.01.2018, Az. VII ZR 74/15 = VersR 2018, 565 – 566) hatte zu klären, ob ein Wasserschaden, der in einer nicht bewohnten Wohnung längere Zeit unbemerkt blieb, zu ersetzen ist.
Die Klägerin lebt in Mallorca und ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses. Im Januar 2011 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit Heizungs- und Sanitärarbeiten. Am 28.03.2012 wurden in einer unbewohnten Dachgeschosswohnung durch Mitarbeiter der Beklagten Mängelbeseitigungsarbeiten an einem Heizungs- und Warmwassergerät ausgeführt. Durch einen Zeugen wurde am 22.06.2012 ein erheblicher Wasserschaden in der Dachgeschosswohnung ( 1 cm hohe Wasserschicht, durchnässter Fußbodenaufbau, beschädigte Wände und vier Türzargen) bemerkt, der sich auf ca. 42.000,– € belief.
In den ersten beiden Instanzen hatte die Klage keinen Erfolg.
der BGH (aaO.) stellt zu Wasserschaden, Kausalität und Mitverschulden bei längerer Abwesenheit des Eigentümers zunächst – die Selbstverständlichkeit – klar, dass der durch die schlecht ausgeführte Reparatur des Heizungs- und Warmwassergeräts erzeugte Wasseraustritt und daraus folgende Wasserschäden kausal, d.h. urächlich auf die schlechte Reparatur zurückgehen (BGH aaO. Rn. 13 -23, VersR 2018, 565, 565).
Von Interesse sind die Überlegungen zum Mitverschulden § 254 BGB (BGH aaO Rn. 24 – 32 VersR 2018, 565, 565f.).
Die Tatsache, dass die klagende Eigentümerin die unbewohnte Wohnung für mehrere Monate unbeaufsichtigt gelassen hat, stellt kein Mitverschulden dar. Ein Mitverschulden liegt nur vor, wenn die Geschädigte unterlassen hätte, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch getan hätte, um Schaden abzuwenden oder zu mindern . Selbst das Abstellen von Versorgungsleitungen ist bei längere Abwesenheit nicht ohne weiteres geboten. Es kommt besonders auf das Alter von Haus und Leitungen, der Aufteilung der Wohnungen, die Umgebung des Hauses und die jahreszeitliche Witterung an. Die vom Berufungsgericht OLG Dresden geforderte mehrmalige wöchentliche Kontrolle einer unbewohnten Wohnung ist nicht erforderlich (BGH aaO Rn. 25 – 27 VersR 2018, 565, 566).
Bei der Frage, ob die Wasserleitung abzustellen war, kommt es darauf an, ob dies von der Beklagten zugesagt war (BGH aaO Rn. 29 – 32 VersR 2018, 565, 566). Für die im Prozess sehr wichtige Beweislast gilt, dass diese bei der Klägerin liegt.
Das Urteil (BGH aaO. Rn. 35 – 37 VersR 2018, 565, 566) zu Wasserschaden, Kausalität und Mitverschulden bei längerer Abwesenheit des Eigentümers bestätigt abschließend, die Grundsätze zum Ausmaß des Mitverschuldens.
Eine stark überraschende Behandlung der Sache in Vorinstanzen hat der BGH (aaO.) mit einer zutreffenden Darstellung zu den Fragen von Kausalität und Mitverschulden geklärt.
Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
11. Mai 2018
Das OLG Karlsruhe, Beschluss 20.09.2017, Az. 9 u 21/16 = BauR 2018, 831 – 834, erkennt keine Haftung des Installateurs bei Einbau eines Kugelhahn ohne Herstellerkennzeichen entgegen Ziff. 2.2.2. DIN 1988 Ziff. 2 .
Bei der Klägerin handelt es sich um den Gebäudeversicherer, der für erhebliche Wasserschäden an einer Wohnungen einer WEG Zahlungen geleistet hat. In der darüberliegenden Dachgeschosswohnung hat der beklagte Installateur Sanitärinstallationen ausgeführt. Am. 27.04.2007 wurde festgestellt, dass aus dem Zwei-Wege-Kugelventil mit zwei Öffnungen des Kugelhahn erhebliche Mengen Wasser austraten. Die Dichtung einer der beiden Öffnungen hatte einen Blindstopfen mit Flachdichtung, der zu diesem Zeitpunkt undicht war. Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht (§ 86 VVG) die Erstattung der an die Eigentümer der unteren Wohnung geleisteten Zahlungen.
Das OLG Karlsruhe (aaO.) erteilt den Hinweis, dass es die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil für erfolglos hält.
Mit dem BGH (Urt. 18.09.1984, Az. VI ZR 51/83 = NJW 1985, 194 = BauR 1985, 102; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rn 2350 Fn. 8) sieht das OLG Karlsruhe (aaO.) einen möglichen Schadenersatzanspruch in § 823 Abs. 1 BGB.
Der Einbau eines Kugelhahn, der entgegen Ziffer 2.2.2. DIN 1988 Teil 2 kein Herstellerkennzeichen trägt, löst keine Haftung des Installateurs bei Einbau eines Kugelhahn ohne Herstellerkennzeichen aus (OLG Karlsruhe aaO. BauR 2018, 831, 832). Es fehlt der Rechtswidrigkeitszusammenhang, denn das Herstellerkennzeichen dient allein dazu, den Hersteller verantwortlich machen zu können, was auch das Verständnis der Herstellerzeichen für das Produktsicherheitsgesetz und Edelmetallarbeiten ist (OLG Köln, Urt. 20.02.2015, Az. 6 U118/14; EuGH, Urt. 21.06.2001, Az. C-30/99; OLG Hamm, Urt. 04.09.2014, Az. 4 U 77/14). Das fehlende Herstellerkennzeichen war auch nicht kausal für den Schaden.
Das OLG Karlsruhe (aaO. BauR 2018, 831, 832 f.) lehnt auch eine Pflicht des Installateurs ab, nur ein Bauteil zu verwenden, das das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle aufweist. Dies ergibt sich nicht Ziffer 2.2.1. DIN 1988 Teil 2.
Es gibt keine Haftung des Installateurs bei Einbau eines Kugelhahn ohne Herstellerkennzeichen auch, weil den Installateur keine Verantwortung für den Einbau einer ungeeigneten Dichtung in den Kugelhahn trifft. Nach den Ausführungen des Sachverständigen konnte der Installateur mit der einzig geschuldeten Sichtprüfung den Fehler der Dichtung nicht erkennen. Zudem ist die ungeeignete Dichtung nicht die einzige Schadenursache gewesen. Auch hat die beweisbelastete klagende Gebäudeversicherung nicht nachgewiesen, dass der Installateur nicht die geforderte Druckprüfung vorgenommen hat (OLG Karlsruhe aaO. BauR 2018, 831, 833 f.).
Das OLG Karlsruhe (aaO.) hat zu Recht keine Haftung des Installateurs bei Einbau eines Kugelhahn ohne Herstellerkennzeichen ausgesprochen. Zwar sind die Zahlungen der Gebäudeversicherung erheblich, aber ein fehlendes Herstellerkennzeichen hat nicht zum Wasserschaden geführt. Es gibt mehrere weitere Ursachen. Den Installateur mit diesem Risiko zu belasten, wäre unbillig, da er ordentlich gearbeitet hat und würde seine Versicherungsprämien spürbar erhöhen.
Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
02. Mai 2018
Der BGH (Urt. 07.12.2017, Az. VII ZR 101/14 = BauR 2018, 529 – 535) hat seine Rechtsprechung (BGH Urt. 02.06.2016, Az. VII ZR 348/13 = BauR 2016, 1478 = NZBau 2016, 558) fortgeführt, dass Technische Anlagen als Bauwerk §§ 635, 638 Abs. Satz 1 Fall 3 BGB a.F. anzusehen sind – und nicht den Gewährleistungsregeln von Art. 1, 3, 39 CISG bzw. §§ 377 Abs. 1, 381 Abs. 2 HGB a.F. unterliegen.
Im BGH-Fall (aaO.) stellt die Klägerin Kartoffelchips her. Im Juni 2000 wurde die Beklagte und Schuldnerin, ein niederländisches Maschinenbauunternehmen, über das das Bezirksgericht Utrecht am 03.04.2012 das Insolvenzverfahren eröffnete, mit Planung, Lieferung und Montage einer vollständig neuen Produktionslinie sowie mit der Lieferung und Montage von Teilen zur Erweiterung einer bereits bestehenden Produktionslinie von der Klägerin gegen Zahlung von 5,9 Mio. DM beauftragt. In den vertraglichen „Garantiebedingungen“ hat die Schuldnerin „Garantiewerte bestätigt“, die wesentliche Leistungsparameter der Produktionslinien („Fertigproduktleistung“, „FFA Gehalt des Backöls“, „prozessbedingte Betriebszeit“, „maximale Leistungen des Entsteiners, der Waschanlage und der Schäler“, „Schälverlustzahl“, „optimale gleichmäßige Beschickung von Backofen“, „Restwassergehalt von 8 % beim Backofeneinlauf“, „Wasserverbrauch der Chipslinie“) verbindlich vorgeben.
Die Anlagenteile wurden bis Dezember 2000 im Werk der Klägerin angeliefert und bis Dezember 2000/Januar 2001 montiert.
Nach der Montage rügte die Klägerin unzureichende Stärkeabtrennung, zu hohe Schälverluste, mangelhafte Produktqualität, Nichteinhaltung des garantierten (Frisch-)Wasserverbrauchs und Restfeuchte. Die Abnahme wurde verweigert. Mit Schreiben 13.06.2001 wurden die Aufforderungen von der Klägerin wiederholt und der Beklagten eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung bis zum 31.08.2001 gesetzt. Nachdem bis dahin keine Nachbesserungsarbeiten ausgeführt worden waren, machte die Klägerin mit Schreiben vom 04.09.2001 Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend.
Der BGH (aaO. Rn. 11 – 27) behandelt zunächst die hier nicht interessierenden insolvenzrechtlichen Fragen.
Die Anwendung des Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) wird abgelehnt, da nach Art. 3 Abs. 2 CISG in den “ Garantiebedingungen “ die Dienstleistungen (hier: Leistungsparameter der Produktionslinie) den Wert der herzustellenden und zu liefernden Ware deutlich übersteigt (BGH aaO. Rn. 37 – 47).
In diesem Sinn (BGH aaO. Rn. 48 – 54) stellt die Produktionslinie technische Anlagen als Bauwerk §§ 635, 638 Abs. Satz 1 Fall 3 BGB a.F. dar. Die Chips-Produktionslinie ist eine technische Anlage, die mit dem Erdboden unmittelbar oder mittelbar über ein Gebäude fest verbunden ist, ohne dass es sich um wesentliche Bestandteile (§§ 93, 94 BGB) handeln muss. Es genügt eine Verbindung der Anlage mit dem Erdboden oder Gebäude allein durch ihr Gewicht, so dass eine Trennung nur mit größerem Aufwand möglich ist. Auch die dauerndeNutzung der technischen Anlage muss beabsichtigt sein. Dies beurteilt sich entscheidend danach, ob Vertragszweck die Erstellung einer größeren ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken ist, die der gesetzlichen Verjährung zugrunde liegen (BGH aaO. Rn. 51; Urt. 02.06.2016, Az. VII ZR 348/13 = BauR 2016, 1478 Rn. 29 m.w.N.). Dazu ist insbesondere nicht maßgeblich, ob die Anlage wieder abgebaut und anderweitig verwendet werden kann (BGH, Urt. 03.12.1998, Az. VII ZR 109/97 = BauR 1999, 670, 671, juris Rn. 13ff.). Maßgebend ist vielmehr, dass sie ihrer Bestimmung nach ortsfest installiert ist und hinsichtlich des Risikos der späten Erkennbarkeit von Mängeln nicht anders zu beurteilen ist als ein Gebäude.
Die Bedeutung des BGH-Urteils (aaO.) liegt darin, dass diese Rechtsprechung auch für das nach der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 fortgeführt wird.
Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
08.04.2018
Der BGH (Urt. 23.11.2017, VII ZR 34/15 = BauR 2018, 526) gibt dem Bauhandwerker und Bauunternehmer die Möglichkeit, die Bauhandwerkersicherung § 648a BGB bei Verhandlungen zum Gesprächsgegenstand zu machen.
Die Klägerin, ein Bauunternehmen (AN/Auftragnehmerin), war durch VOB/B-Verträge v. 19.05.2011 mit Bauarbeiten von mehreren Auftraggebern (AG), den Beklagten, mit der Errichtung eines Mehrfamilienhaus (inkl.Tiefgarage und Außenanlagen) im Umfang von ca. 30,2 Mio. € beauftragt. Nach Beginn der Bauausführung kam es zwischen AN und AG zu Problemen. Die klagende AN setzte schriftlich am 28.09.2011 angemessene Frist zur Sicherheitsleistung gem. § 648a BGB bis zum 07.10.2011. Die beklagten AG erbrachten die geforderten Sicherheitsleistungen nicht, weswegen die Kl. die Bauverträge aus wichtigem Grund (Schreiben 12.10.2011 u. 20.10.2011) kündigte und ausstehende Vergütung gem. § 648a Abs. 5 Sätze 2, 3 BGB von ca. 2,9 Mio. € geltend macht.
Die Parteien erhoben auch noch Zwischenfeststellungsklage und Zwischenfeststellungswiderklage, die jedoch genauso wie die Klage auf ausstehende Vergütung gem. § 648a Abs. 5 Sätze 2, 3 BGB noch nicht endgültig geklärt werden konnte.
Wichtig ist jedoch, dass der BGH(aao. BauR 2018,526, 528) den Versuchen, das Verlangen der Bauhandwerkersicherung § 648a BGB nicht zum Gegenstand von Verhandlungen machen zu können, eine klare Absage erteilt. Unter Hinweis auf die gesetzlich bestimmte Einklagbarkeit der Bauhandwerkersicherung § 648a BGB weist der BGH (aaO.) die – eher krude – Rechtsansicht deutlich zurück, dass das bauvertragliche Kooperationsgebot und das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung den Anspruch auf Bauhandwerkersicherung § 648a BGB entfallen lassen nur weil auch andere Ziele als die bloße Erlangung der Sicherheit angestrebt werden. Die Verbindung des Wunsch nach Bauhandwerkersicherung § 648a BGB mit Verhandlungen über die Baudurchführung stellt keinen offensichtlichen Rechtsmissbrauch dar. Auch ist nicht erforderlich erst das Scheitern von Verhandlungen abzuwarten, bevor fristgebunden die Bauhandwerkersicherung § 648a BGB schriftlich verlangt wird.
Der BGH (aaO.) verschafft der Bauhandwerkersicherung § 648a BGB das nötige Gewicht und zwingt alle Baubeteiligten auch beiDifferenzen kühlen Kopf zu bewahren.
Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
BGH (Urt. 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17) stärkt Bauunternehmer !!!
Bauunternehmer müssen bei Fehlern künftig – deutlich – weniger zahlen, wenn der Bauherr nicht reparieren läßt (BGH, Urt. 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17).
Mit dem langen und ausführlich begründeten Urteil kann der Bauherr /Besteller bei einem Fehler/Mangel zukünftig (für alle Bauverträge ab dem 01.01.2002) nur noch die Reparaturkosten als Schaden verlangen, wenn die Mangelbeseitigung auch tatsächlich durchgeführt wurde. Wird der Mangel nicht beseitigt, muss der Betrag ermittelt oder geschätzt werden, um den der Mangel den Wert des Werks mindert. Als Grenze sieht der BGH (Urt. 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17) den Werklohn. Da die Kosten für Reparaturen von Mängeln am Bau häufig teurer sind als der Preis für dies Arbeiten des Bauunternehmers (Werklohn), spart diese Rechtsprechung dem Bauunternehmer spürbar Geld.
Der BGH hat auch entschieden, dass dies auch dem Architekten zugute kommt, der den Mangel durch einen Fehler bei der Planung oder Überwachung des Bau (mit)verursacht hat.
Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
27.03.2018