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Die OFD Karlsruhe hat eine gut lesbare Information zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung veröffentlicht.

Es wird die Einzelaufzeichnungspflicht (§ 146 Abs. 1 Satz 1 AO) und die sehr häufige Ausnahme beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht benannter Personen ( § 146 Abs. 1 Satz 3 AO) beschrieben. Der Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht benannter Personen ist praktisch der Regelfall im Lebensmitteleinzelhandel – Aldi, Lidl, Rewe, Edeka, Penny, Norma.

Wichtig ist, dass die Zahlungsart – Barzahlung oder unbare Zahlung wie Kreditkarte, ec-Karte usw. – auch beim Verkauf an der Ladentheke unterschiedlich erfasst werden muss. Bar bezahlte Umsätze sind im Kassenbuch festzuhalten. Für die unbaren Zahlungen brauchen unbedingt ein weiteres Konto in der Buchhaltung. Es kann schon kritisch werden, wenn bare und unbare Umsätze während des Tags bis Geschäftsschluss im Kassenbuch eingetragen werden und erst danach eine Verbuchung nach Zahlungsart erhalten. Diese Fragen können z.B. bei Autohäusern auftreten.

Ab 01.01.2020 drohen bei Verstößen Bußgelder wegen der Ordnungswidrigkeit Steuergefährdung (§ 379 AO).

Außerdem wird die Buchführung nicht mehr als ordnungsgemäß angesehen, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung verletzt ist. Das Finanzamt greift dann zur Schätzung ( § 162 AO ) – richtig teuer !

Es lohnt sich, die Information 22. Februar 2018 der OFD Karlsruhe zu lesen !!

Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
05. Mai 2018

Erbschaftsteuer für Wohnungsunternehmen

Der BFH (Urt. 24.10.2017, Az. II R 44/15 = BB 2018, 547 = NZG 2018, 389) hat die Verschonung von Erbschaftsteuer für Wohnungsunternehmen gem. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 d) ErbStG a.F. (gültig bis 30.06.2016), die wortlautgleich mit § 13b Abs. 4 Satz 2 Nr.1 Satz 2 d) ErbStG n.F. (gültig ab 01.07.2016) ist, verschärft.

Der Kläger hatte als befreiter Vorerbe nach dem Tod seines Vaters am 17. Mai 2011 einen Kommanditanteil an der D-KG geerbt. Die D-KG verwaltete einzig fünf in ihrem Eigentum stehende Mietwohngrundstücke mit 37 Wohnungen und 19 Garagen.

Der BFH (aaO.) befasst sich mit dem Wohnungsbegriff von § 181 Abs. 9 BewG, um dann eine sehr detaillierte Auslegung des für die Verschonung von Erbschaftsteuer für Wohnungsunternehmen gem. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 d) ErbStG a.F. erforderlichen Geschäftsbetrieb vorzunehmen. Nur wenn beide Voraussetzungen gegeben sind, ist eine Verschonung der Erbschaftsteuer für Wohnungsunternehmen gegeben.

 Abgelehnt wird, einen Geschäftsbetrieb von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 d) ErbStG a.F. mit dem Geschäftsbetrieb der gewerbliche geprägten Personengesellschaft gem. § 15 Abs. § Nr. 2 Satz 1 EStG gleichzusetzen. Vielmehr verlangt der BFH (aaO.) für § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 d) ErbStG a.F. eine Anwendung der ertragssteuerlichen Abgrenzungskriterien zur Einstufung einer Vermietung als private Vermögensverwaltung oder gewerbliche Tätigkeit. 

Ausgehend von diesen Kritereien kommt eine Verschonung von Erbschaftsteuer für Wohnungsunternehmen gem. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 d) ErbStG a.F. nur in Betracht, wenn die Grundstücksvermietung durch besondere Umstände gewerblichen Charakter hat. Besondere Umstände liegen bei über das normale Maß hinausgehende Vermietertätigkeit entfaltet wird. Solche nicht üblichen Sonderleistungen liegen nach Ansicht des BFH (aaO.) z.B. in der Reinigung der vermieteten Wohnungen, der Bewachung des Gebäudes, einer wegen besonders schnellen Wechsel der Mieter oder Nutzer erforderlichen Unternehmensorganisation. Als Sonderleistungen des Vermieters wird eine mit dem Mieter vereinbarte Ausstattung, Überlassung von Bettwäsche bei monatlichem Wechsel, bereithalten eines Aufenthaltsraum mit Fernsehapparat und eines Krankenzimmer sowie die Bestellung eines Hausmeister angesehen. 

Dieses Auslegung sichert der BFH (aaO.) noch durch verfassungsrechtliche Erwägungen ab.

Mit diesem Urteil (BFH aaO.) wird die erbschaftsteuersparende Übertragung von Wohnungsunternehmen spürbar eingeschränkt.

Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
17.04.2018

Das FG Düsseldorf ( Urt. 23.10.2015, Az. 14 K 4459/10 H(AO, U) = BB 2018, 726 ) hat die Rechtsprechungsgrundsätze zur Inanspruchnahme des Geschäftsführer der Komplementär-GmbH als Haftungsschuldner (§§ 69, 34, 191 AO) auch für eine „B.V.“, dem Äquivalent einer GmbH im niederländischen Recht, bestätigt.

Der Haftungsbescheid  (§ 191 Abs. 1 Satz 1 AO) gegen den Geschäftsführer /gesetzlichen Vertreter einer rechtsfähigen Person/GmbH, die selbst für die Steuern der nichtrechtsfähigen Vereinigung haftet, ist gem. §§69, 34 AO anerkannt. Das FG Düsseldorf (aaO.) konnte klären, dass dies auch für Steuerschulden aus geänderten Vorsteuerbescheiden wegen unberechtigter Geltendmachung von Steuerzahlungen nach § 17 RennwLottG (Rennwett- und Lotteriegesetz) gilt, da nach § 4 Nr. 9 b Satz 1 UStG kein Vorsteuerabzug gegeben ist (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Dem Geschäftsfüher der der Komplementärgesellschaft der KG (dazu: FG Nürnberg, Urt. 12.06.2007, Az. II 144/2004 – juris; BFH, Urt. 09.07.1985, Az. VII R 127/80 = BFH/NV 1986,65) half auch nicht, sich Auskünfte namhafter Steuerrechtler für die unterlassenenen USt-Vorauszahlungen eingeholt zu haben. DasFG Düsseldorf (aaO.) bestätigt den Grundsatz der anteiligen Tilgung genauso wie die rechtsfehlerfreie Ermesensausübung des Finanzamts bei unmittelbarer Inanspruchnahme des Geschäftsführers, sofern die Komplementärin im Ausland ansässig ist.

Die Entscheidung zeigt, dass gerade bei neuen und kreativen Geschäftsmodellen der Abschluss einer D&O-Versicherung sehr zu überlegen ist.

Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
01.04.2018 

Keine Schenkungsteuer bei überhöhtem Entgelt durch GmbH an Gesellschafter nahestehende Person – BFH, Urt. 13.09.2017, Az. II R 42/16 = NZG 2018, 356

Der BFH (Urt. 13.09.2017, Az. II R 42/16 = NZG 2018, 356 ) hat zusammen mit zwei weiteren Urteilen (Urt. 13.09.2017, Az. II ZR 54/15 = DStRE 2018, 224 = BeckRS 2017, 139377; Urt. 13.09.2017, Az. II ZR 32/16 = DStRE 2018, 227 = BeckRS 2017, 139380) eine Schenkung durch eine gemischte freigiebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) für überhöhte Entgelte an eine dem Gesellschafter nahestehende Person abgelehnt.

Das gegenteilige obiter dictum (Ausführungen in einer Entscheidung, die für das Entscheidungsergebnis nicht maßgeblich sind, gleichsam eine Anmerkung/Ankündigung) im Urteil v. 07.11.2007 BFHE 218, 414 (=BStBl. II 2008, 258 = NJW-RR 2008, 988 = NZG 2008, 357) wird aufgegeben. Diese aufgegebene andere Ansicht hatte erhebliche Bedeutung für die Besteuerungspraxis: Es gab gleich lautende Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder (BStBl. I 2012, 331 Rn. 2.6.1), die eine steuerpflichtige Schenkung annahmen. Eine erhebliche Verschärfung lag darin, dass in dem überhöhten Entgelt zugleich eine ertragssteuerliche (EStG, KStG) verdeckte Gewinnausschüttung (kurz: vGA) gesehen wurde. 

Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
01.04.2018