Dieselskandal 20: Kein Wechsel von der Minderung zum großen Schadenersatz und keine Nacherfüllung bei zu langer Dauer – BGH, Urt. 09.05.2018, Az. VIII ZR 26/17
Kein Wechsel von der Minderung zum großen Schadenersatz und keine Nacherfüllung bei zu langer Dauer urteilt der BGH (aaO. Rn. 13, 14) unter Hinweis auf BGH (Urt. VIII ZR 140/12, Rn. 26 = NJW 2013, 1523).
Das BGH-Urteil 09.05.2018, Az. VIII ZR 26/17 hat erhebliche Bedeutung, die nicht im einzelnen dargestellt werden kann. Es ist sehr ausführlich begründet und setzt sich mit einer Vielzahl von Argumenten zwischen der Minderung und dem Übergang zum großen Schadenersatz auseinander. Der BGH (aaO.) kommt durch Verweis auf die Gesetzesmaterialien, d.h. den Bundestagsdrucksachen (BT-Drucks. 14/6040, S. 221, 223, 234 f.) für die neu gefassten §§ 323, 434, 437, 441 BGB zum Ergebnis, dass nach einer wirksam erklärten Minderung gem. §§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 Satz 1 BGB einer mangelhaften Sache gem. $ 434 f. BGB, d.h. nachdem die Erklärung der Minderung dem Verkäufer zugegangen ist, nicht mehr der große Schadenersatz verlangt werden kann.
Wegen der ausführlichen Begründung und der Aufnahme in die amtliche Sammlung wird der BGH (aaO.) voraussichtlich für Jahrzehnte an diesem Rechtsgrundsatz festhalten. Dies bedeutet, dass bevor vom Verkäufer z.B. eines Auto oder Haus nur ein Teil des Kaufpreis zurückverlangt wird (= Minderung), weil z.B. das Auto einen kleineren Unfall oder das Haus eine defekte Rohrleitung hat, muss sehr genau überlegt werden, denn später ist die Rückgabe der Kaufsache (z. B. Auto oder Haus) verbunden mit der Zahlung von Kaufpreis und der Erstattung von Schäden (= großer Schadenersatz) nicht mehr möglich.
Das Urteil (aaO.) erging über ein geleastes Mercedes-KFZ, bei dem eine Vielzahl von Fehlern verbunden mit häufigen Reparaturen gestritten wurde. Dabei hatte der BGH (aaO. Rn. 13, 14) auch die Frage zu behandeln, wann bei einer Minderung das Verlangen der Nacherfüllung, üblicherweise einer Reparatur, mit einer Frist zur Durchführung entfallen kann (§ 437 Nr. 2, 3 BGB). Dazu wird auf BGH (Urt. VIII ZR 140/12, Rn. 26 = NJW 2013, 1523) verwiesen. Das Nacherfüllungsverlangen wird als entbehrlich angesehen, wenn insbesondere „wegen einer (gemessen an den Bedürfnissen des Käufers) zu langen Dauer der Nacherfülungsarbeiten – die Grenze zur Unzumutbarkeit überschritten“ ist. Dies ist deutlich anders als zuletzt das OLG Nürnberg (Urt. 24.04.2018, Az. 6 U 409/17) (siehe unsere Berichte Dieselskandal 19 v. 09. Juni 2018 und Dieselskandal 15 vom 04. Juni 2018) entschieden hat, das zumindest eine 3-4-wöchige Frist als nicht ausreichend ansah. Auf diese Problematik weisen Händler und Hersteller gerne hin.
Das Urteil (aaO.) “ Kein Wechsel von der Minderung zum großen Schadenersatz und keine Nacherfüllung bei zu langer Dauer “ hilft den Käufern von Diesel-KFZ.
Gerne vertreten wir Sie gegen Hersteller und Händler wegen Ihres Diesel-KFZ mit manipulierter Motorsteuerungssoftware.
Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
10. Juni 2018