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Dieselskandal 9: Gesetzentwurf Musterfeststellungsklage des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz 03. Mai 2018

erstellt am: 09.05.18 | Aktuelle Urteile

Dieselskandal 9: Gesetzentwurf Musterfeststellungsklage des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz 03. Mai 2018

Der Gesetzentwurf Musterfeststellungsklage des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz 03. Mai 2018 hat in den Medien, z.B. auf n-tv.de am 09. Mai 2018 Beachtung gefunden.

Mit der Musterfeststellungsklage soll einer Vielzahl von Geschädigten, insbesondere durch Fehler und Manipulationen von großen Unternehmen, die Möglichkeit zur Durchsetzung der Rechte vor Gericht erleichtert werden. Die Bündelung von Klagen einer Vielzahl von Personen ist im Zivilprozeß so gut wie nicht vorgesehen. Die etwas bekanntere Ausnahme des Kapitalanlagemusterverfahrensgesetz (KapMuG) ändert daran nicht viel. Besonders in den USA ist dies mit der Sammelklage (class action) anders. Dort können eine große Zahl von Klägern recht einfach ihre Ansprüche durch eine Rechtsanwaltskanzlei einklagen lassen, was häufig auch ohne Kosten geschieht. Verstärkt durch Dieselskandal und EU-rechtliche Vorgaben hat die Bundesregierung am 09. Mai 2018 den Gesetzentwurf Musterfeststellungsklage des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz 03. Mai 2018 beschlossen, der den Geschädigten im Dieselskandal noch vor drohender Verjährung 31. Dezember 2018 den Weg zu Gericht erleichtern soll.

Die Wirkung der Musterfeststellungsklage ist begrenzt, da am Ende des Prozess für den Geschädigten höchstens eine Feststellung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen erreichen (§ 606 Abs. 1 ZPO-Entw.). Die Verurteilung zu einer Zahlung des Unternehmers muss der Verbraucher in einem weiteren Prozeß betreiben, der nicht mit den anderen Verbrauchern zusammen geführt werden kann.

Der Dieselskandal hat seine große Bedeutung zu einem guten Teil, weil so viele einzelne in ihrem privaten Bereich als Verbraucher betroffen sind. Nicht so sehr beachtet wird, dass auch viele Unternehmen – große wie kleine -, mit z.B. Taxis, Kleinbusse, Transporter genauso dazugehören. Unternehmer sind von der Musterfeststellungsklage (§ 606 Abs. 1 ZPO-Entw.) ausdrücklich ausgenommen. Für den kleinen Handwerksbetrieb mit einem Kasten-Pkw als Betriebsfahrzeug ist die Volkswagen AG gleich übermächtig wie für den Verbraucher.

Kläger vor Gericht können nur qualifizierte Einrichtungen, d.h. Verbraucherverbände sein (§ 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 – 5 ZPO-Entw.) . Davon gibt es gegenwärtig ca. 75.

Eine für den Verbraucher kostenlose Musterfeststellungsklage gibt es nicht, auch wenn die Gerichtskosten eine Begrenzung erfahren (§ 48 GKG-Entw.).

Mit dem Gesetzentwurf Musterfeststellungsklage des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz 03. Mai 2018 sind einige Erleichterungen geschaffen worden. Eine Musterfeststellungsklage bietet jedoch spürbar weniger Möglichkeiten als die Sammelklage in den USA.

Diese Schwächen erkennen schon Richter, die mit einer Vielzahl gleichgelagerter Klagen zu tun haben. Der Richter am Oberlandesgericht München Vollkommer (MDR 2018, 497 -501) macht einen sehr viel leistungsfähigeren Gesetzesvorschlag, der einer befürchteten Klageindustrie keinen Raum lässt.

Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
09. Mai 2018