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Handelsvertreter: Buchauszug, Verjährung § 87 c Abs. 2 HGB, § 199 Abs. 1 BGB – BGH Urt. 03.08.2017, Az. VII ZR 32/17

erstellt am: 30.03.18 | Aktuelle Urteile

Handelsvertreter: Buchauszug, Verjährung § 87 c Abs. 2 HGB, § 199 Abs. 1 BGB – BGH Urt. 03.08.2017, Az. VII ZR 32/17

Der BGH (Urt. 03.08.2017, Az. VII ZR 32/17 = r+s 2018, 166  -168) entwickelt das Recht des Buchauszugs (§ 87 c HGB), das für den Provisionsanspruch des Handelsvertreter wichtig ist, an Hand der Verjährung etwas weiter. Ohne Buchauszug, der „nur“, im Vertriebsalltag besser alle „möglichen“ (BGH: „abrechenbaren“) Provisionsansprüche erfasst, ist für den Handelsvertreter eine Durchsetzung bestehender, aber noch nicht bezahlter Provisionen so gut wie nicht machbar.  Sowohl der Unternehmer als der Handelsvertreter werden in die Pflicht genommen – zeitnah – miteinander zu kommunizieren.

Es wird in Erinnerung gerufen, dass der Buchauszug als Hilfsanspruch zur Durchsetzung der Provision dient, d.h. ist der Provisionsanspruch verjährt oder sonst nicht durchsetzbar, kann auch der Buchauszug nicht mehr verlangt werden.

Dem Unternehmer wird das Heft des Handelns in die Hand gegeben: Gibt er dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung, also ohne Einschränkungen oder Vorbehalte, muss der Handelsvertreter davon ausgehen, dass der Unternehmer zum Ausdruck bringt, weitere Provisionsforderungen bestehen nicht. Daher kann der Handelsvertreter den Buchauszug (§ 87 c Abs. 2 HGB) und Provivonsabrechnung zusammen verlangen, ohne dazu verpflichtet zu sein. Für das Verlangen des Buchauszugs braucht der Handelsvertreter auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung. Schließlich entsteht der Anspruch auf Buchauszug schon während des laufenden Handelsvertreterverhältnis, also ohne Kündigung  Handelsvertretervertrags. 

Teilt der Unternehmer dem Handelsvertreter in der Abrechnung mit, weitere Provisionsansprüche bestehen nicht, hat der Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung und nur 3 Jahre gerechnet ab Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er die abschließende Abrechnung erhält, Zeit den Buchauszug zu verlangen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Danach st der Anspruch auf Buchauszug verjährt und sehr häufig faktisch die Provision nicht mehr durchsetzbar. 

Der BGH (Urt. 03.08.2017, Az. VII ZR 32/17) übt über die Verjährung einen erheblichen Druck auf Handelsvertreter und Unternehmer aus, schnell die Geschäfte zu besprechen – ähnlich dem Kooperationsgebot im Werk- und Bauvertragsrecht.

Das Urteil gibt Anlass für Unternehmen und ihre Verbände (z.B. VDMA) sowie Handelsvertreter und ihre Organisationen (z.B. CDH) Problembewußtsein für Abrechnungsfragen in Vertriebsystemen mit selbständigen Vertriebsmittlern zu entwickeln. Die Lösung lautet: Fragen schnell und offen ansprechen.

Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
30.03.2018