Der BGH ( Urt. 22.03.2018, Az. VII ZR 71/17 = BB 2018, 976 – 977 ) hat seine Rechtsprechung zur Platzierung von Werbeanzeigen auch auf eine elektronischen Werbeanzeige fortgeführt und sieht nun auch die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige als Werkvertrag an.
Ein Unternehmen hat auf Zahlung für die Vergütung der Schaltung einer elektronischen Werbeanzeige auf einer Domain gegen den Auftraggeber geklagt. In erster und zweiter Instanz war die Klage erfolglos.
Das Urteil (BGH aaO. = BB 2018, 976, 976 f.) stellt in einem ersten Schritt die Rechtsprechung zur Schaltung von Werbeanzeigen dar ( BGH, Urt. 19.06.1994, Az. X ZR 93/83 = NJW 1984, 2406 f.; Urt. 26.03.2008, Az. X ZR 70/06 = NJW-RR 2008, 1155; Urt. 26.07.2012, Az. VII ZR 262/11 = NJW-RR 2012, 1261; Urt. 27.01.2011, Az. VII ZR 133/10 = BGHZ 188, 149 Rn. 9; Urt. 04.03.2010, Az. III ZR 79/09 = BGHZ 184, 345 Rn. 15).
Sehr kurz wird das wichtigste Element des Werkvertrags, das bestimmte Arbeitsergebnis mit erfolgsbezogenem Charakter (BGH aaO BB 2018, 976, 977 Rn. 12) hergeleitet. Der erfolgsbezogene Charakter (hier: Sichtbarkeit der Werbeanzeige für Benutzer der Domain) bleibt auch bei wiederholter oder dauernder Leistung bestehen (BGH, Urt. 07.03.2002, Az. III ZR 12/01 = NJW 2002, 1571, 1573 m.w.N.).
Erst zum Schluß wird erkennbar, weswegen die Klage in den ersten beiden Instanzen keinen Erfolg hatte. Das Berufungsgericht LG Bad Kreuznach sah vertragliche Regelungen zur Erreichung der Werbewirksamkeit als erforderlich an. Da es daran fehlte, so das LG Bad Kreuznach, enthielt der Vertrag nicht alle wesentlichen Vertragselemente, was ihn unwirksam macht (BGH aaO. = BB 2018, 976, 977 Rn 15). Dem erteilt der BGH (aaO. = BB 2018, 976, 977 Rn. 17) für die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige unter einer konkret bezeichneten Domain eine Absage.
Die ausdrückliche Einordnung der Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige als Werkvertrag ist nicht nur für die Werbung im Internet wichtig. Die bisherige Entscheidung BGH, Urt. 19.06.1994, Az. X ZR 93/83 = NJW 1984, 2406 f. ist bereits etwas älter. Außerdem wird die Einordnung der Schaltung einer Werbeanzeige als Werkvertrag nur mittelbar vorgenommen. Trotz der Kürze ist das Urteil für die Praxis bedeutsam. Zu Recht hat der BGH (aaO. BB 2018, 976, 977 Rn. 17) für die Wirksamkeit eines Werbeanzeigenschaltungsvertrags nicht Angaben zur Werbewirksamkeit für erforderlich gehalten, was leider Spielraum für schwarze Schafe läßt.
Die Präsentation von Rechtsprechung rund um das Internet wird fortgesetzt (IT-Recht 1).
Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
06. Mai 2018