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IT-Recht 3: Pflicht zur Angabe des Liefertermin im Internethandel mit Verbrauchern – LG München I, Urt. 17.10.2017, Az. 33 O 20488/16 = ZVertriebsR 2018, 96 – 100

erstellt am: 23.05.18 | Aktuelle Urteile

IT-Recht 3: Pflicht zur Angabe des Liefertermin im Internethandel mit Verbrauchern – LG München I, Urt. 17.10.2017, Az. 33 O 20488/16 = ZVertriebsR 2018, 96 – 100

Das LG München I (aaO.) bestätigt die Pflicht zur Angabe des Liefertermin im Internethandel mit Verbrauchern und verurteilt die Betreiberin eines Telemediendienst und Web-Shop (= Beklagte), die ein Samsung-Smartphone mit der Angabe „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar !“ beworben hat.

Beim Kläger handelt es sich um einen rechtsfähigen Verband, der als qualifizierte Einrichtung gem. § 4 UKlaG anerkannt ist. Nach einer versuchsweisen Bestellung eines Mitarbeiters des Klägers bei der Beklagten wird von der Klägerin eine übliche Abmahnpauschale von 260,– € und Unterlassung der Werbung „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar !“ verlangt.

Das LG München I (aaO.) sieht die Pflicht zur Angabe des Liefertermin im Internethandel mit Verbrauchern aus § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EGBGB. Die Pflicht zur Angabe des Liefertermin im Internethandel mit Verbrauchern umfasst insbesondere die Bekanntgabe des spätesten Liefertermin. Zulässig ist auch die Nennung eines Lieferzeitraums. Die angegriffene Formulierung „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar !“ erfüllt dies nicht. Mit dem Wort „bald“ wird weder ein genauer Liefertermin als Zeitpunkt noch ein bestimmbarer (Liefer)Zeitraum umschrieben.  Die Anforderungen aus § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EGBGB werden auch nicht durch § 312j BGB eingeschränkt. Der Verbraucher soll nicht das Risiko von Lieferverzögerungen aufgebürdet bekommen. Die gesetzlichen Widerrufsrechte des Verbrauchers sind dafür kein Ausgleich.

Das LG München I (aaO.) erachtet die vertragsbezogenen Informationspflichten der § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EGBGB als Marktverhaltensregeln im Interesse der Verbraucher.  Ein Verstoß gegen § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EGBGB stellt daher zugleich eine Verletzung von § 3a UWG dar. Dies berechtigt den Kläger zum Unterlassungsantrag und der Abmahnpauschale.

Das Urteil des LG München I (aaO.) zeigt, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist und verschafft dem Verbraucherschutz überzeugend Geltung.

Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
23. Mai 2018