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IT-Recht 5: Keine automatische Verlängerung eines Vertrags (über Werbeanzeigen) ohne eindeutig feststehenden Kündigungstermin – BGH, Urt. 14.03.2018, Az. XII ZR 31/17 = WM 2018, 1027 – 1028

erstellt am: 03.06.18 | Aktuelle Urteile

IT-Recht 5: Keine automatische Verlängerung eines Vertrags (über Werbeanzeigen) ohne eindeutig feststehenden Kündigungstermin – BGH, Urt. 14.03.2018, Az. XII ZR 31/17 = WM 2018, 1027 – 1028

Keine automatische Verlängerung eines Vertrags (siehe IT-Recht 2: BGH, , Urt. 22.03.2018, Az. VII ZR 71/17 = BB 2018, 976 – 977 über Werbeanzeigen) ohne eindeutig feststehenden Kündigungstermin urteilt der BGH (aaO.).

Der BGH-Fall (aaO.) ist nahezu identisch mit BGH (Urteil 25.10.2017, Az. XII ZR 1/17 = NZM 2018, 125 = NJW 2018, 939).

Die Klägerin überlässt erworbene Fahrzeuge an soziale Institutionen. Die Fahrzeuge werden über Werbeverträge der Klägerin mit Sponsoren finanziert. Der Beklagte ist ein Sponsor, der einen Vertrag über eine Werbefläche geschlossen hat. Das Fahrzeug wurde einer Schule zur Verfügung gestellt. Es war eine Basislaufzeit von 5 Jahren zu einem Nettogesamtpreis von 1.000,– € zzgl. Mehrwertsteuer vereinbart.  In dem Formularvertrag ist unter „Auftragsbedingungen“ zur Laufzeit folgendes bestimmt:

 
 „… Die Werbelaufzeit beginnt mit der Auslieferung des Fahrzeuges an den Vertragspartner. Der Vertrag verlängert sich automatisch ohne Neubeantragung um wei-
   tere 5 Jahre, wenn nicht 3 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird. …“
 
Die Klägerin lud den Beklagten auf den 14. Januar 2011 zur Fahrzeugübergabe an die Schule ein.
 
Mit Schreiben vom 15. August 2015 bedankte sich die Klägerin beim Beklagten für die erneute Unterstützung der Schule und stellte 1.190,– € in Rechnung, die Gegenstand der Klage sind.
Vor dem Amtsgericht in erster Instanz hatte die Klage Erfolg. Die Berufung des Beklagten führte zur Klageabweisung. Die vom Landgericht zugelassene Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
 
Der BGH (aaO.) bestätigt, dass keine automatische Verlängerung eines Vertrags (über Werbeanzeigen) ohne eindeutig feststehenden Kündigungstermin erfolgt (BGH , Urteil 25.10.2017, Az. XII ZR 1/17 = NZM 2018, 125 = NJW 2018, 939).
 
Auch wenn die Klauseln über die  – automatisch verlängerte – Vertragslaufzeit für klassische Hardcopy-Werbeanzeigen verwendet wurden, gilt die Rechtsprechung auch für Internet-Werbung. Es muss bei Vertragsabschluss feststehen, bis wann die Kündigung zur Vertragsbeendigung spätestens ausgesprochen werden muss. Dies ist bei der oben mit „Auftragsbedingungen“ wiedergegebenen Klausel nicht der Fall. Es ergibt sich weder aus Wortlaut des Vertrags eindeutig, was mit Auslieferung  an des Fahrzeugs „an den Vertragspartner“ als Beginn der Werbelaufzeit gemeint ist. Nach dem weitern Wortlaut des Vertrags wird die Schule nicht als „Vertragspartner“ sondern als „Institution/Verein“ bezeichnet. Es gibt Gründe, die sowohl für die Auslieferung des Fahrzeugs an die Klägerin (Interesse der Klägerin: frühzeitige Refinanzierung der Anschaffungskosten des Fahrzeugs) durch den Hersteller als auch für die Übergabe an die Schule (Interesse des Beklagten: Werbewirkung ab Benutzung im Straßenverkehr) als Beginn der Werbelaufzeit sprechen. Da die Klägerin im Schreiben 15. August 2015, d.h. vor Ablauf der Fünf-Jahresfrist ab Vertragsschluss 3. September 2010 und Übergabe an die Schule 14. Januar 2011, von einem Vertragsende ausging, lässt sich die Frage des Beginns der Werbelaufzeit auch nicht durch den Vertrag und dessen Umstände aufklären. Dies macht die Klausel gem. § 307 Abs. 1 BGB intransparent, weil die automatische Vertragsverlängerung eine vorherige effektive Kündigungsmöglichkeit voraussetzt.
 
Das Urteil klärt die Unwirksamkeit häufiger auftretender zweifelhafter Klauseln, die öfter auch von kleineren Werbeunternehmen eingesetzt werden, die ihre AGB einfach aus dem Internet herunterladen. Die Schwierigkeiten bei der genauen Formulierung von Zeitpunkten eines Ereignis, bei dem auch nicht am Vertrag beteiligte Dritte mitspielen, werden schlicht übersehen.
 
Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
3. Juni 2018