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Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung – OFD Karlsruhe v. 22. Februar 2018

erstellt am: 05.05.18 | Aktuelle Urteile

Die OFD Karlsruhe hat eine gut lesbare Information zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung veröffentlicht.

Es wird die Einzelaufzeichnungspflicht (§ 146 Abs. 1 Satz 1 AO) und die sehr häufige Ausnahme beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht benannter Personen ( § 146 Abs. 1 Satz 3 AO) beschrieben. Der Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht benannter Personen ist praktisch der Regelfall im Lebensmitteleinzelhandel – Aldi, Lidl, Rewe, Edeka, Penny, Norma.

Wichtig ist, dass die Zahlungsart – Barzahlung oder unbare Zahlung wie Kreditkarte, ec-Karte usw. – auch beim Verkauf an der Ladentheke unterschiedlich erfasst werden muss. Bar bezahlte Umsätze sind im Kassenbuch festzuhalten. Für die unbaren Zahlungen brauchen unbedingt ein weiteres Konto in der Buchhaltung. Es kann schon kritisch werden, wenn bare und unbare Umsätze während des Tags bis Geschäftsschluss im Kassenbuch eingetragen werden und erst danach eine Verbuchung nach Zahlungsart erhalten. Diese Fragen können z.B. bei Autohäusern auftreten.

Ab 01.01.2020 drohen bei Verstößen Bußgelder wegen der Ordnungswidrigkeit Steuergefährdung (§ 379 AO).

Außerdem wird die Buchführung nicht mehr als ordnungsgemäß angesehen, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung verletzt ist. Das Finanzamt greift dann zur Schätzung ( § 162 AO ) – richtig teuer !

Es lohnt sich, die Information 22. Februar 2018 der OFD Karlsruhe zu lesen !!

Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
05. Mai 2018