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Produktprospekt und technisches Merkblatt müssen stimmen ! – BGH, Urt. 06.12.2017, Az. VIII ZR 219/16

erstellt am: 27.03.18 | Aktuelle Urteile

Produktprospekt und technisches Merkblatt müssen stimmen ! – BGH, Urt. 06.12.2017, Az. VIII ZR 219/16

Angaben des Verkäufers von Waren, die mit einer als besonders seriös angesehen Bezeichnung wie „Produktprospekt“ und „technisches Merkblatt“ versehen sind, detaillierte Informationen enthalten und dem Käufer bei Vertragsverhandlungen übergeben werden, haben für den Kauf und Lieferung der Ware erhebliche Bedeutung.

Der BGH (Urt. 06.12.2017, Az. VIII ZR 219/17) hält den Verkäufer an Angaben im Produktprospekt und technischen Merkblatt fest, die genaue Angaben zur Ware , deren Einsatzmöglichkeiten und Lebensdauer machen. Bei solchen präzisen und für die Verwendung der Ware wesentlichen Informationen kann sich der Verkäufer nicht von der Gewährleistung mit dem Hinweis befreien, Produktprospekt und technisches Merkblatt sind nicht in den Vertrag übernommen. Der BGH (aaO.) geht von einer vertraglich vorausgesetzten Verwendung aus (§ 434 Abs. Satz 2 Nr. 1 BGB).

Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
27.03.2018