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IT-Recht 1: Prüfungspflicht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Betreiber einer Internet-Suchmaschine – BGH, Urt. 27.02.2018, Az. VI ZR 489/16 = WM 2018, 824 – 832

erstellt am: 04.05.18 | Aktuelle Urteile

In einem ausführlich begründeten Grundsatzurteil hat der BGH (Urt. 27.02.2018, Az. VI ZR 489/16 = WM 2018, 824 – 832) die Prüfungspflicht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Betreiber einer Internet-Suchmaschine (konkret: Google Inc.) beschränkt auf eine Kenntnis durch einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung.

Die inzwischen verheirateten Kläger standen in Beziehung zum F-Internetforum, an dessen Aufsetzen der klagende Ehemann mitwirkte. Die Teilnehmer des F-Internetforums führten Auseinandersetzungen auf Foren-Seiten mit anderen Mitgliedern eines anderen Internetforums. Die Auseinandersetzungen wurden insgesamt mit einer „eher deftigen und grenzwertigen Diktion“ geführt. Die Internetforen sind über die Suchmaschine nur auffindbar, wenn bestimmte Suchkombinationen verwendet wurden, die Vorkenntnisse über die Kläger und Internetforen voraussetzen. Die Kläger beantragten u.a., dass die Beklagte zu1) (Google Inc.) und die Beklagte zu 2) (Google-Tochter Deutschland, die Werbeflächen auf der Internetseite der Beklagten zu 1) vermarktet) bestimmte nach Ansicht der Kläger persönlichkeitsverletzende Inhalte unauffindbar macht und einen entsprechen Suchfilter einzurichten.

Der BGH (aaO. WM 2018, 824, 825 f.) sieht die internationale Zuständigkeit auch für Google Inc., da eine unerlaubte Handlung in Rede steht, deren Erfolgsort in der BRD liegt und zu ihr einen deutlichen Bezug aufweist.

Es ist auch das Recht der BRD anzuwenden, denn Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB unterliegt auch der Persönlichkeitsschutz, der durch den Erfolgsort bestimmt wird (BGH aaO. WM 2018, 824, 826).

Vom BGH (aaO. WM 2018, 824, 826 – 829) behandelt detailliert die Prüfungspflicht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Betreiber einer Internet-Suchmaschine. Als eine unmittelbare Störerin scheiden die Beklagten aus, weil die Anzeige von Suchergebnissen für den verständigen Durchschnittsnutzer  nicht aussagt, dass der Suchmaschinenbetreiber sich mit den Inhalten der Suchergebnisse identifiziert. Die Verantwortlichkeit als mittelbare Störerin wird abgelehnt, auch wenn die Rechtsgrundsätze für den Hostprovider auf den Suchmaschinenbetreiber übertragen werden können. Die erheblichen Schwierigkeiten, Inhalte aufgefundener Suchergebnisse zu überprüfen, die zentrale Bedeutung von Suchmaschinen für die Nutzbarkeit des Internets und die gesellschaftliche Erwünschtheit führen zu einer verringerten Prüfungspflicht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Betreiber einer Internet-Suchmaschine. Sie liegt erst dann vor, wenn eine Kenntnis durch einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung besteht. Eine auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung lag bei den Klägern nicht vor, hatten sie sich doch an Auseinandersetzungen mit eher deftiger und grenzwertiger Diktion beteiligt. Die angegriffenen Bezeichnungen des Klägers waren nicht zusammenhangslos zu seiner Diffamierung verwendet worden.

Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch kann auch nicht aus § 1004 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 4, 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 BDSG hergeleitet werden (BGH aaO. WM 2018, 824, 829 – 831). Das Bundesdatenschutzgesetz ist anwendbar, die nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG vorzunehmende Abwägung, das das Interesse der Kläger „offensichtlich“ überwiegt, ist mit den Anforderungen an  die Prüfungspflicht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Betreiber einer Internet-Suchmaschine abzulehnen.

Der Anspruch auf den beantragten Suchfilter wird vom BGH (aaO. WM 2018, 824, 831) verneint, da auch hier die Voraussetzungen für  die Prüfungspflicht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Betreiber einer Internet-Suchmaschine maßgeblich, jedoch nicht erfüllt sind. Es scheiden auch Ansprüche auf Auskünfte gegen die Beklagte zu 1) auf die Bekanntgabe der Verfasser beanstandeter Äußerungen und Schadenersatz aus.

Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) als deutscher Tochtergesellschaft fehlt wie sich aus der Rechtsprechung des EuGH (Urt. 13.05.2014, Rs. C-131/12), die von anderen Gerichten (Spanische Oberste Gerichtshof / Tribunal Supremo, Urt. 14.03.2016, 964/2016, CRi 2016,81; Tribunal de Grande Instance de Paris, Urt. 13.05.2016, Monsieur X ./. Google France et Google Inc.) übernommen wurde ergibt.

Das Urteil ist zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt und stärkt die Meinungs- und Telekommunikationsfreiheit (Artt. 5, 10 GG).

 

Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
04. Mai 2018