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Dieselskandal 3: Rücktritt vom Kauf wegen Dieselskandal trotz installierten Softwareupdate ist möglich – OLG Köln, Beschluss 27.03.2018, Az. 18 U 134/17 = NZG 2018 Heft 12 VII

erstellt am: 22.04.18 | Aktuelle Urteile

Das OLG Köln ( Beschluss 27.03.2018, Az. 18 U 134/17 = NZG 2018 Heft 12 VII = NRWE = autokaufrecht.info ) setzt seine Linie fort (siehe Dieselskandal 2) und entscheidet, ein Rücktritt vom Kauf wegen Dieselskandal trotz installierten Softwareupdate ist möglich.

Der Klägerkaufte von dem beklagten Autohaus, das ein Audi-Zentrum betreibt, im Januar 2015 einen gebrauchten Audi A 4 2.0 TDI Ambition mit einer Laufleistung von 17.007 km zu einem Preis von 41.000,– €. Im September 2016 ließ der Kläger das von Audi bereit gestellte und dem Kraftfahrtbundesamt genehmigte Softwareupdate installieren und nutzte den Audi A 4 weiter. Mit Anwaltschreiben vom 12.12.2016 wurde der Rücktritt erklärt, wozu sich auf eine Verschlechterung der Leistung, eine Erhöhung des Verbrauchs des Fahrzeugs und der CO²-Emissionen berufen wird. Außerdem hat das Softwareupdate die Stickstoffdioxid-Emissionen nicht erfolgreich reduziert.

Das LG Aachen (Az. 8 O 505/16) hat die Klage abgewiesen. Dem möchte das OLG Köln (aaO.) nicht ohne weiteres folgen und erläßt den Beweisbeschluss (aaO.): Ein Rücktritt vom Kauf wegen Dieselskandal trotz installierten Softwareupdate ist möglich.

Bedeutsam ist die sehr ausführliche und gute Begründung.

Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist wie von OLG Köln (Hinweisbeschluss v. 20.12.2017, Az 18 U 112/17 = NJW-RR 2018, 373ff. = NZV 2018, 72ff. = Dieselskandal 2) ausgeführt, dass die für die Typenzulassung erforderliche Software einen Betriebsmodus für den Prüfstand hatte, was dem Kraftfahrbundesamt nicht mitgeteilt worden war. Das OLG Köln (Beschluss 27.03.2018, Az. 18 U 134/17) wendet dann präzise die kaufrechtlichen Gewährleistungsregelungen ( §§ 433 Abs. Satz 2, 437 Nr. 1 BGB) an und leitet die im Zivilprozess sehr wichtige Darlegungs- und Beweislast ab, die das beklagte Autohaus trifft. Für das beklagte Autohaus erweist sich nicht nur für die Darlegungs- und Beweislast als nachteilig, zu behaupten, dass der Audi A 4 schon vor dem Softwareupdate nicht die Mängel zu hoher Verbrauch, zu hohe Emissionen und zu geringe Leistung gehabt zu haben. In diesen Behauptungen sowie den Schwierigkeiten von Audi zeitnah eine Nachbesserung vorzunehmen sieht das OLG Köln (aaO.) eine endgültige Erfüllungsverweigerung gem. § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB – und nur deshalb konnte mit Anwaltschreiben 12.12.2016 der Rücktritt ohne eine Fristsetzung zur Nachbesserung erklärt werden. Auch hier wird die Unerheblichkeit der Mängel gem. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht ohne Beweisaufnahme angenommen. Das OLG Köln (aaO.) läßt Ausführungen zur Höhe der Rückforderung des Kaufpreis unter Berücksichtigung des Nutzungsersatz folgen und berechnet den Kostenvorschuss für den Sachverständigen mit 10.000,–€, die von der Beklagten zu bezahlen sind.

Die genaue und an der ständigen Rechtsprechung des BGH ausgerichtete Begründung zeigt, dass das OLG Köln auf eine Klärung durch den BGH hinarbeitet.

Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
22.04.2018