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Vertriebsrecht 6: unbefugtes Speichern von Daten und Betriebsgeheimnissen als wichtiger Grund gem. § 89a Abs. 1 HGB – OLG München, Beschl. 08.02.2018, Az. 23 U 1932/17 = ZVertriebsR 2018, 103 – 106

erstellt am: 21.05.18 | Aktuelle Urteile

Vertriebsrecht 6: unbefugtes Speichern von Daten und Betriebsgeheimnissen als wichtiger Grund gem. § 89a Abs. 1 HGB – OLG München, Beschl. 08.02.2018, Az. 23 U 1932/17 = ZVertriebsR 2018, 103 – 106

Das OLG München (Beschl. 08.02.2018, Az. 23 U 1932/17 = ZVertriebsR 2018, 103 – 106) hat unbefugtes Speichern von Daten und Betriebsgeheimnissen als wichtiger Grund gem. § 89a Abs. 1 HGB behandelt und den Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB sowie den Schadenersatz gem. § 89a HGB der klagenden Handelsvertreterin ablehnt.

Die klagende Handelsvertreterin hatte mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) am 25.08/01.09.1993 einen Handelsvertretervertrag abgeschlossen, dessen Vertretertätigkeit der Ehemann der Klägerin seit Beginn m Einverständnis aller ausübte. Die Beklage zu 2) ist eine 100%-Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1). Der Gesellschafter M. der Beklagten zu 1) erteilte dem Ehemann der Klägerin am 08.09.2014 Hausverbot. Daraufhin lud der Ehemann der Klägerin erhebliche Mengen an Daten über dem ihm auf die Datenbanken der Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellten Zugang herunter, die u.a. aus dem Bereich „GF“ (= Geschäftsführer der Beklagten zu 1) stammten und für die nur der Zugang nicht aber die Speicherung eingeräumt war. Die Beklagte zu 1) erklärte mit Schreiben vom 16.09.2014, das der Klägerin am 17.09.2014 zuging, die außerordentliche Kündigung. Die Klägerin wies die außerordentliche Kündigung 16.09.2014 mit Erklärung einer Kündigung ihrerseits mit Schreiben 18.09.2014 zurück.

Die Klägerin macht Zahlung, die Erteilung eines Buchauszug, Schadenersatz u.a. bis zum 18.09.2017 geltend.

Das OLG München (aaO.) sieht unbefugtes Speichern von Daten und Betriebsgeheimnissen als wichtiger Grund gem. § 89a HGB an und versagt deshalb für die Zeit ab dem 17.09.2014, dem Zugang der Kündigung der Beklagten zu 1) bei der Klägerin, diese geltend gemachten Ansprüche. Insbesondere das Speichern der Daten „Ablage-GF“ stellt einen so schweren Vertrauensbruch er Klägerin dar, die sich das Verhalten ihres Ehemanns zurechnen lassen muss, dar, dass der Beklagten zu 1) ein Abwarten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist is zum 31.03.2015 nicht zuzumuten war. Das Fehlverhalten der Klägerin wiegt so schwer, dass auch eine Abmahnung der Klägerin gem. §§ 314 Abs. 2 Satz 2, 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich ist.

Das OLG München (aaO.) erweitert die umfangreiche Rechtsprechung zum wichtigen Grund gem. § 89a HGB um eine Konstellation, die sich in der Kommunikation des Internet zuträgt. Die Grundsätze und Abwägungen für den wichtigen Grund werden auf diese Sachverhalte fortgeschrieben.

Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
21. Mai 2018