scroll-up
Immer im Recht. Aktuelle Urteile und News

FG Düsseldorf, Urt. 23.10.2015, Az. 14 K 4459/10 H(AO, U): Geschäftsführer der Komplementär-GmbH als Haftungsschuldner (§§ 69, 34, 191 AO)

erstellt am: 01.04.18 | Aktuelle Urteile

Das FG Düsseldorf ( Urt. 23.10.2015, Az. 14 K 4459/10 H(AO, U) = BB 2018, 726 ) hat die Rechtsprechungsgrundsätze zur Inanspruchnahme des Geschäftsführer der Komplementär-GmbH als Haftungsschuldner (§§ 69, 34, 191 AO) auch für eine „B.V.“, dem Äquivalent einer GmbH im niederländischen Recht, bestätigt.

Der Haftungsbescheid  (§ 191 Abs. 1 Satz 1 AO) gegen den Geschäftsführer /gesetzlichen Vertreter einer rechtsfähigen Person/GmbH, die selbst für die Steuern der nichtrechtsfähigen Vereinigung haftet, ist gem. §§69, 34 AO anerkannt. Das FG Düsseldorf (aaO.) konnte klären, dass dies auch für Steuerschulden aus geänderten Vorsteuerbescheiden wegen unberechtigter Geltendmachung von Steuerzahlungen nach § 17 RennwLottG (Rennwett- und Lotteriegesetz) gilt, da nach § 4 Nr. 9 b Satz 1 UStG kein Vorsteuerabzug gegeben ist (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Dem Geschäftsfüher der der Komplementärgesellschaft der KG (dazu: FG Nürnberg, Urt. 12.06.2007, Az. II 144/2004 – juris; BFH, Urt. 09.07.1985, Az. VII R 127/80 = BFH/NV 1986,65) half auch nicht, sich Auskünfte namhafter Steuerrechtler für die unterlassenenen USt-Vorauszahlungen eingeholt zu haben. DasFG Düsseldorf (aaO.) bestätigt den Grundsatz der anteiligen Tilgung genauso wie die rechtsfehlerfreie Ermesensausübung des Finanzamts bei unmittelbarer Inanspruchnahme des Geschäftsführers, sofern die Komplementärin im Ausland ansässig ist.

Die Entscheidung zeigt, dass gerade bei neuen und kreativen Geschäftsmodellen der Abschluss einer D&O-Versicherung sehr zu überlegen ist.

Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
01.04.2018