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Keine Haftung des Installateurs bei Einbau eines Kugelhahn ohne Herstellerkennzeichen – OLG Karlsruhe, Beschluss 20.09.2017, Az. 9 u 21/16 = BauR 2018, 831 – 834

erstellt am: 02.05.18 | Aktuelle Urteile

Das OLG Karlsruhe, Beschluss 20.09.2017, Az. 9 u 21/16 = BauR 2018, 831 – 834, erkennt keine Haftung des Installateurs bei Einbau eines Kugelhahn ohne Herstellerkennzeichen entgegen Ziff. 2.2.2. DIN 1988 Ziff. 2 . 

Bei der Klägerin handelt es sich um den Gebäudeversicherer, der für erhebliche Wasserschäden an einer Wohnungen einer WEG Zahlungen geleistet hat. In der darüberliegenden Dachgeschosswohnung hat der beklagte Installateur Sanitärinstallationen ausgeführt. Am. 27.04.2007 wurde festgestellt, dass aus dem Zwei-Wege-Kugelventil mit zwei Öffnungen des Kugelhahn erhebliche Mengen Wasser austraten. Die Dichtung einer der beiden Öffnungen hatte einen Blindstopfen mit Flachdichtung, der zu diesem Zeitpunkt undicht war. Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht (§ 86 VVG) die Erstattung der an die Eigentümer der unteren Wohnung geleisteten Zahlungen.

Das OLG Karlsruhe (aaO.) erteilt den Hinweis, dass es die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil für erfolglos hält.

Mit dem BGH (Urt. 18.09.1984, Az. VI ZR 51/83 = NJW 1985, 194 = BauR 1985, 102; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rn 2350 Fn. 8) sieht das OLG Karlsruhe (aaO.) einen möglichen Schadenersatzanspruch in § 823 Abs. 1 BGB.

Der Einbau eines Kugelhahn, der entgegen Ziffer 2.2.2. DIN 1988 Teil 2 kein Herstellerkennzeichen trägt, löst keine Haftung des Installateurs bei Einbau eines Kugelhahn ohne Herstellerkennzeichen aus (OLG Karlsruhe aaO. BauR 2018, 831, 832). Es fehlt der Rechtswidrigkeitszusammenhang, denn das Herstellerkennzeichen dient allein dazu, den Hersteller verantwortlich machen zu können, was auch das Verständnis der Herstellerzeichen für das Produktsicherheitsgesetz und Edelmetallarbeiten ist (OLG Köln, Urt. 20.02.2015, Az. 6 U118/14; EuGH, Urt. 21.06.2001, Az. C-30/99; OLG Hamm, Urt. 04.09.2014, Az. 4 U 77/14). Das fehlende Herstellerkennzeichen war auch nicht kausal für den Schaden.

Das OLG Karlsruhe (aaO. BauR 2018, 831, 832 f.) lehnt auch eine Pflicht des Installateurs ab, nur ein Bauteil zu verwenden, das das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle aufweist. Dies ergibt sich nicht Ziffer 2.2.1. DIN 1988 Teil 2.

Es gibt keine Haftung des Installateurs bei Einbau eines Kugelhahn ohne Herstellerkennzeichen auch, weil den Installateur keine Verantwortung für den Einbau einer ungeeigneten Dichtung in den Kugelhahn trifft. Nach den Ausführungen des Sachverständigen konnte der Installateur mit der einzig geschuldeten Sichtprüfung den Fehler der Dichtung nicht erkennen. Zudem ist die ungeeignete Dichtung nicht die einzige Schadenursache gewesen. Auch hat die beweisbelastete klagende Gebäudeversicherung nicht nachgewiesen, dass der Installateur nicht die geforderte Druckprüfung vorgenommen hat (OLG Karlsruhe aaO. BauR 2018, 831, 833 f.).

Das OLG Karlsruhe (aaO.) hat zu Recht keine Haftung des Installateurs bei Einbau eines Kugelhahn ohne Herstellerkennzeichen ausgesprochen. Zwar sind die Zahlungen der Gebäudeversicherung erheblich, aber ein fehlendes Herstellerkennzeichen hat nicht zum Wasserschaden geführt. Es gibt mehrere weitere Ursachen. Den Installateur mit diesem Risiko zu belasten, wäre unbillig, da er ordentlich gearbeitet hat und würde seine Versicherungsprämien spürbar erhöhen.

Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
02. Mai 2018