Die Verjährung Schadenersatz anfänglicher negativer Marktwert CCS § 37a WpHG a.F. , §§ 195, 199 Abs. 1 BGB behandelt das OLG München, Urt. 13.11.2017, Az. 19 U 2156/16 = WM 2018, 806 – 809 = ZIP 2018, 318 nach Zurückverweisung durch den BGH, Urt. 22.03.2016 , Az. XI ZR 93/15 = WM 2016, 827.
Die Klägerin zu 1), eine GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer die Kläger zu 2) und 3) sind, haben am 07.02.2007 den ersten Cross-Currency-Swap (=CCS), am 07.03.2007 einen Currency-Related-Swap (=CRS) und am 11.09.2007 den zweiten Cross-Currency-Swap (=CCS) geschlossen. Bis zum 04.08.2009 galt § 37a WpHG a.F. , der für Schadenersatz wegen fahrlässiger fehlerhafter Beratung beim Kauf Wertpapieren durch ein Wertpapierhandelsunternehmen eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab der Beratung vorsah. Die Klage wurde 08.02.2012 beim LG München I eingereicht und abgewiesen. Das OLG München hat auf die Berufung die Klageabweisung mit Beschluss v. 27.01.2015 bestätigt. Der BGH, Urt. 22.03.2016, Az. XI ZR 93/15 hat den Beschluss des OLG München aufgehoben und die Sache an das OLG München zurückverwiesen, da für den BGH (aaO.) keine ausreichenden Feststellungen über eine unzureichende Aufklärung zum anfänglichen negativen Marktwert der drei Swaps getroffen waren.
Das OLG München (aaO.) die Verjährung Schadenersatz anfänglicher negativer Marktwert CCS § 37a WpHG a.F. , §§ 195, 199 Abs. 1 BGB unter den Aspekten unvorsätzlichen Handelns der Beklagten zu 1) (§ 37a WpHG a.F.) und des vorsätzlichen Handelns der Beklagten zu 1) (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) bei der Beratung.
Zu § 37a WpHG a.F. wird zunächst die rechtliche Würdigung des LG München I wiederholt, um unter Beachtung von BGH(Urt. 28.04.2015, Az. XI ZR 378/13 = WM 2015, 1273 Rn. 46, 73) einen vorsätzlichen Pflichtenverstoß wegen Ablehnung einer Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert durch die Obergerichte bis zum 01.08.2014 (BGH, Urt. 03.06.20114, Az. XI ZR 147/12 = BGHZ 201, 310= WM 2014, 1382; OLG München aaO. = WM 2018, 805, 806 f.) zu verneinen. In diesem weiteren Berufungsverfahren machte die Beklagte zu 1) weitere Ausführungen unter Vorlage von Sitzungsprotokollen aus einem anderen Verfahren, denen das OLG München (aaO. = WM 2018, 805, 807) unter Anwendung von BGH (Beschluss 12.04.2011, Az. VI ZB 31/10) folgt.
Das OLG München (aaO. = WM 2018, 805, 807 f.) sieht es als erwiesen an, dass die Kläger bei allen drei Swaps Kenntnis vom anfänglichen negativen Marktwert hatten. Ausreichend ist die Kenntnis von einem Gewinn der Bank, der statt eines Fachbegriffs wie „anfänglicher negativer Marktwert“ verwendet werden kann (BGH, Urt. 27.10.2009, Az. XI ZR 338/08 Rn 31 = WM 2009, 2306 ;Beschluss. 14.05.2013, Az. XI ZR 274/12 Rn. 21 iV.m. 6; OLG München, Urt. 14.03.2016, Az. 19 U 1095/15; BGH, Beschluss 30.05.2017, Az. XI ZR 263/16). Dies hat eine Beweisaufnahme ergeben.
Die weiteren prozessualen Besonderheiten zu den Erklärungen der Klägerseite im Termin sind hier nicht von Bedeutung.
Das Urteil zeigt die erheblichen Risiken von CCS und CRS. Auch sind die Hürden der Verjährung durch § 37a WpHG a.F. nicht leicht zu nehmen. Die Verjährung Schadenersatz anfänglicher negativer Marktwert CCS § 37a WpHG a.F. , §§ 195, 199 Abs. 1 BGB ist schnell erreicht.
Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
01. Mai 2018