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IT-Recht 4: Einwilligung des Verbrauchers zur Werbung über mehrere Kanäle – BGH, Urt. 01.02.2018, Az. III ZR 196/17 = ZVertriebsR 2018, 114 – 118

erstellt am: 24.05.18 | Aktuelle Urteile

IT-Recht 4: Einwilligung des Verbrauchers zur Werbung über mehrere Kanäle – BGH, Urt. 01.02.2018, Az. III ZR 196/17 = ZVertriebsR 2018, 114 – 118

 

Der BGH, Urt. 01.02.2018, Az. III ZR 196/17 = ZVertriebsR 2018, 114 – 118 hat länger begründet entschieden, dass die Einwilligung des Verbrauchers zur Werbung über mehrere Kanäle durch eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1, 2 BGB, § 7 Abs. 2 Nr. 2, 3 UWG standhält und damit wirksam ist.

Der Kläger, der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gem. § 4 UKlaG eingetragen ist, hat das beklagte Telekommunikationsunternehmen  auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel, die zum Abschluss eines Bestellvorgangs erscheint, eine Zustimmung durch Maus-Klick verlangte und den Hinweis auf jederzeitigen Widerruf der Einwilligung versehen war,  in Anspruch genommen:

„Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der T. GmbH per E – Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden.
 
Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der T.GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der T.GmbH zur Vertragserfüllung (Vertragsabschluss, -änderung,
-beendigung, Abrechnung von Entgelten) erforderlichen und freiwillig abgegebenen Daten.“
 

 

Der BGH, Urt. 01.02.2018, Az. III ZR 196/17 sieht in der vorformulierten Erklärung eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1, 2 BGB unterliegt.

Maßstabe der Inhaltskontrolle  gem. § 307 Abs. 1, 2 BGB sind § 7 Abs. 2 Nr. 2, 3 UWG, die auf Art. 13 Richtlinie 2002/58/EG beruhen.

Der BGH, Urt. 01.02.2018, Az. III ZR 196/17 kommt zum Ergebnis, dass die Klausel den Anforderungen an § 7 Abs. 2 Nr. 2, 3 UWG und Art. 13 Richtlinie 2002/58/EG entspricht. Die Klausel ist für einen rechtlich nicht vorgebildeten, verständigen und redlichen Durchschnittskunden verständlich. Die Klausel entspricht den Anforderungen einer spezifischen Einwilligungserklärung, denn die durch Maus-Klick zu bestätigende Erklärung bezieht sich ausschließlich zur Kontaktaufnahme für Werbezwecke. Der Schutzzweck wird auch durch die Zustimmung zu mehreren Werbekanälen gewahrt, selbst wenn die zeitliche Dauer erst im dritten und letzten Satz erfasst ist. Schließlich bestehen für den BGH (aaO.).  keine Bedenken gegen die zeitliche Begrenzung von maximal zwei Jahren nach Vertragsende.

Der BGH, Urt. 01.02.2018, Az. III ZR 196/17 geht an die Grenzen des für den Verbraucher erträglichen. Maßgebend dürfte gewesen sein, dass der Hinweis auf den jederzeitigen widerruf der Einwilligung mit angezeigt wird.

Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
24. Mai 2018