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Baurecht 2: Vergütung gem. § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2002) bei Teilkündigung – BGH, Urt. 26.04.2018, Az. VII ZR 82/17

erstellt am: 18.05.18 | Aktuelle Urteile

Baurecht 2: Vergütung gem. § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2002) bei Teilkündigung – BGH, Urt. 26.04.2018, Az. VII ZR 82/17

Der BGH (Urt. 26.04.2018 Az.VII ZR 82/17) hat in der Parallelentscheidung zum Urteil 26.04.2018, Az. VII ZR 81/17 dem Unternehmer (= Auftragnehmer = AN = Klägerin) eine Vergütung gem. § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2002) bei Teilkündigung, auch bei einvernehmicher Vertragsaufhebung zugesprochen.

Die Klägerin beteiligte sich an einer 2004 begonnen Ausschreibung für Leistungen der Verkehrsführung und Verkehrssicherung auf der Bundesautobahn A 19 mit einem Angebot 1.076.416,75 €. Die Bieterfrist wurde mit Einverständnis der Klägerin durch die Beklagte (= Auftraggeberin = AG = Klägerin / Bundesrepublik Deutschland) mehrfach bis zum 31. März 2006 verlängert. Die Beklagte erteilte den Zuschlag/Auftrag am 30. März 2006. Durch von der Beklagten angeordneten erhebliche Baubeschleunigung kam eine Stahlgleitwand der Klägerin nur an 333 Tagen statt wie im Werkvertrag vorgesehen an 588 Tagen zum Einsatz. Die Klägerin verlangt eine von einem Privatsachverständigen ermittelte Vergütung von 94.778,24 €.

Der BGH (aaO.) sieht eine Vergütung gem. § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2002) bei Teilkündigung des Werkvertrags und hält fest, dass im Vertrag die Stahlgleitwand an 588 Tagenmit festgelegten Einheitspreisen zum Einsatz kommen sollte. Es liegt eine einvernehmliche Vertragsaufhebung für die Bauzeitverkürzung nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2002) vor, die Formvorschriften einer Kündigung gem. § 8 Nr. 5 VOB/B (2002) nicht erfordert.

Die Vergütung einer Teilkündigung des Werkvertrags, bei der keine Abreden zur Vergütung getroffen wurden richtet sich nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2002). Eine Vergütungsanpassung nach § 2 Nr. 3 VOB/B (2002) ist nicht in Betracht zu ziehen, da § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2002) als speziellere Regelung vorgeht.  Der für § 2 Nr. 3 VOB/B (2002) erforderliche unveränderte Leistungsbestand bei einzig veränderten Mengen in den Vordersätzen besteht nicht.

Die Höhe der Vergütung nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2002) entspricht inhaltlich weitgehend § 649 Satz 2 BGB. Die vom Privatgutachter errechnete Vergütung von 94.778,24 € berücksichtogt diese Vorgaben und wird nicht beanstandet.

Die getrennte Prozessführung der Klägerin in diesem und dem Parallelverfahren ist zulässig, weswegen auch die getrennte Beauftragung der klägerischen Prozeßbevollmächtigten kein Mitverschulden darstellt.

Das Urteil überzeugt, denn es werden dem Unternehmer der Werlohn abzüglich ersparter Aufwendungen für den werkvertraglichen Leistungsumfang zugesprochen. Insgesamt überzeugen die beiden Entscheidungen des BGH ( Urt. 26.04.2018, Az. VII ZR 81/17 u. VII ZR 82/17).

Andreas Hoffmann
Rechtsanwalt
18. Mai 2018